Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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lösungen vorrätig zu halten sind und zwar in mindestens 2 — an beiden Enden 
zugeschmolzenen — Glasröhren (Ampullen) von 230 cem Inhalt. Die gefüllten 
Glasröhren sind mit dem Datum der Füllung zu versehen und in angemessenen 
Zwischenräumen neu zu füllen. Die Apothekenvorstände haben auf die Haltbarkeit 
der Lösungen stetig zu achten. Solange die Flüssigkeit klar und frei von jeder Aus- 
scheidung bleibt, kann angenommen werden, daß Veränderungen nicht eingetreten sind. 
Die Oberämter werden beauftragt, die Apothekenvorstände auf diese Verfügung 
besonders hinzuweisen. 
Stuttgart, den 18. Mai 1915. 
Fleischhauer. 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend die Dienstprüfung für Zeichenlehrer und Beichenlehrerinnen. Vom 12. Mai 1915. 
Mit Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät wird die Ministerial- 
verfügung vom 9. November 1903, betreffend die Dienstprüfung für Zeichenlehrer 
und Zeichenlehrerinnen (Reg. Bl. S. 513), hiedurch aufgehoben. 
Stuttgart, den 12. Mai 1915. 
Habermaas. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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