Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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(2) Die Bewerber um ein Schifferpatent zur Führung von Dampfschiffen, Motorschiffen 
oder von zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbooten haben 
überdies nachzuweisen, daß sie während des oben erwähnten Jahres teils als Schiffsführer 
teils als Steuermann unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers oder Steuermanns 
gefahren sind. In solchen Fällen hat der Schiffsführer, unter welchem der Bewerber 
zuletzt gedient hat, in dem Verwendungszeugnis ausdrücklich zu bestätigen, daß der Be- 
werber die zur Führung der betreffenden Gattung von Fahrzeugen erforderliche Befähigung 
praktisch erprobt hat. 
G) Die Bewerber um ein Schifferpatent müssen volljährig, die Bewerber um ein Patent 
zur Führung von Dampfschiffen aber mindestens 23 Jahre alt sein. 
(0 Angestellte der württembergischen Dampfschiffahrtsverwaltung, welche ein Schiffer- 
patent erwerben wollen, haben ihr Gesuch bei der Dampfschiffahrtsinspektion Friedrichs- 
hafen einzureichen. 
§ 3. 
(0) Der Bewerber um ein Schifferpatent hat sich einer Prüfung zu unterziehen. Zu dieser 
wird er zugelassen, sobald er die in 8 2 bezeichneten Nachweise vollständig erbracht hat. 
(2) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei der Hafendirektion 
Friedrichshafen gebildet wird. Er besteht aus 
a) dem Vorstand der Hafendirektion Friedrichshafen oder dessen Stellvertreter, 
b) einem mit der Schiffahrt vertrauten Beamten der Werkstätteninspektion Friedrichs- 
hafen, 
Jc) einem Beamten der württembergischen Dampfschiffahrtsverwaltung (Kapitän) 
oder einem Motorbootführer oder einem Motorschifführer, je nach der Schiffs- 
gattung, für die das Patent nachgesucht wird. 
) Für die Angestellten der württembergischen Dampfschiffahrtsverwaltung nimmt die 
Dampfsschiffahrtsinspektion Friedrichshafen die Prüfung ab.
	        
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