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(2) Die Bewerber um ein Schifferpatent zur Führung von Dampfschiffen, Motorschiffen
oder von zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbooten haben
überdies nachzuweisen, daß sie während des oben erwähnten Jahres teils als Schiffsführer
teils als Steuermann unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers oder Steuermanns
gefahren sind. In solchen Fällen hat der Schiffsführer, unter welchem der Bewerber
zuletzt gedient hat, in dem Verwendungszeugnis ausdrücklich zu bestätigen, daß der Be-
werber die zur Führung der betreffenden Gattung von Fahrzeugen erforderliche Befähigung
praktisch erprobt hat.
G) Die Bewerber um ein Schifferpatent müssen volljährig, die Bewerber um ein Patent
zur Führung von Dampfschiffen aber mindestens 23 Jahre alt sein.
(0 Angestellte der württembergischen Dampfschiffahrtsverwaltung, welche ein Schiffer-
patent erwerben wollen, haben ihr Gesuch bei der Dampfschiffahrtsinspektion Friedrichs-
hafen einzureichen.
§ 3.
(0) Der Bewerber um ein Schifferpatent hat sich einer Prüfung zu unterziehen. Zu dieser
wird er zugelassen, sobald er die in 8 2 bezeichneten Nachweise vollständig erbracht hat.
(2) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei der Hafendirektion
Friedrichshafen gebildet wird. Er besteht aus
a) dem Vorstand der Hafendirektion Friedrichshafen oder dessen Stellvertreter,
b) einem mit der Schiffahrt vertrauten Beamten der Werkstätteninspektion Friedrichs-
hafen,
Jc) einem Beamten der württembergischen Dampfschiffahrtsverwaltung (Kapitän)
oder einem Motorbootführer oder einem Motorschifführer, je nach der Schiffs-
gattung, für die das Patent nachgesucht wird.
) Für die Angestellten der württembergischen Dampfschiffahrtsverwaltung nimmt die
Dampfsschiffahrtsinspektion Friedrichshafen die Prüfung ab.