Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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aber auch durch die Ehefrauen einberufener Mannschaften oder sonst von letzteren bevoll- 
mächtigte Personen bewirkt werden. 
2. Die Abhebung hat in der Regel nicht früher als am letzten Wochentag vor dem 
notwendigen Abgang zum Gestellungsort zu erfolgen. 
3. Werden die Marschgebührnisse nicht vor Antritt des Marsches zum Gestellungsort 
erhoben, so geht der Anspruch darauf — außer in den Fällen des 82, 2a (letzter Absatz) 
verloren. Eine nachträgliche Zahlung darf nur mit Genehmigung des Kriegsministeriums 
erfolgen, deren Einholung aber auf Ausnahmefälle zu beschränken ist. 
87. 
Höhe und Berechnung der Abfindung. 
Neben der Militärfahrkarte oder dem Militärfahrschein wird für jede, wenn auch erst 
angefangene Streckeneinheit von 300 km Schienenweg folgende Vergütung (Marsch- 
geld) gezahlt: 
a) an Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Fähnriche und 
Unteroffiziere, welche die Löhnung der Portepeeunteroffiziere beziehen, sowie 
an Unterapotheker, Unterärzte und Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes 
*r' 
b) an die übrigen Unteroffiziere im Rang eines Sergeanten oder Unteroffiziers 
1 .K 50 Pf., 
Zc) an die Mannschaften im Rang eines Obergefreiten, Gefreiten oder Gemeinen 
1 K. 
Diese Sätze gebühren den Mannschaften lediglich nach ihrem Dienstgrad, also auch den 
UÜberzähligen. 
Die Vergütung wird nur zur Hälfte gewährt, wenn die nach Schienenkilometern 
zu berechnende Entfernung überhaupt nur 100 km oder weniger beträgt. 
geir der 
ahlung. 
Folgen der 
Nicht- 
erhebung.
	        
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