Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

38 
der Pädagogik nur die Lehrprobe abzulegen und sind von der Prüfung in Aufsatz und 
Rechnen befreit. 
(II) Die Prüfung in Pädagogik zerfällt in eine Besprechung über einen Stoff aus 
den Gebieten der Seelenlehre, der Unterrichts= und Erziehungslehre, der württembergischen 
Schulgesetzgebung, der Unterrichtsweise und Geschichte des Handarbeitsunterrichts und in 
die Ablegung einer Lehrprobe. Durch die Lehrprobe soll in erster Linie festgestellt werden, 
ob die Bewerberinnen einen methodisch angelegten Unterricht ohne Verstoß gegen die 
Grundsätze der Erziehung erteilen und die Schülerinnen dazu führen können, selbständig 
und mit klarer Erkenntnis von Grund und Zweck zu arbeiten und sich über ihre Arbeiten 
auszusprechen. Im Zusammenhang mit der Prüfung in Pädagogik wird auch in Ge- 
sundheitslehre geprüft. 
(III) Die Aufgabe für den Aufsatz wird einem beliebigen Gebiet der Ausbildungs- 
fächer entnommen. 
(IV) Im Fach der weiblichen Handarbeit sind unter Aussicht drei Arbeiten 
auszuführen und zwar je eine aus dem Gebiet des Anfertigens, des Ausbesserns und des 
Verzierens von Wäsche= oder Kleidungsstücken einschließlich des Musterschnittzeichnens; 
dabei genügt es, wenn die Arbeiten soweit fertiggestellt werden, daß ein sicheres Urteil über 
die Fähigkeit der Bewerberinnen gewonnen werden kann. In einer mündlichen Be- 
sprechung haben die Teilnehmerinnen an der Prüfung ferner darzutun, daß sie neben der 
äußeren Fertigkeit auch das erforderliche Verständnis für die Arbeiten und die nötigen 
Kenntnisse in der Stoffkunde besitzen. Außerdem haben sie zur Beurteilung einige von ihnen 
gefertigte Arbeiten samt den etwa dazugehörigen Zeichnungen vorzulegen. Zahl und Art 
dieser Arbeiten wird jährlich vom Prüfungsausschuß festgesetzt und unter Angabe von Zeit 
und Ort der Vorlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung den Bewerberinnen 
mitgeteilt. Für gewöhnlich sind nicht mehr als drei bis vier Stücke einzufordern. 
(VI Im Zeichnen sind die Aufgaben so zu stellen, daß nicht nur die Sicherheit in 
der Auffassung und Wiedergabe der für die Handarbeiten verwertbaren Grundformen, 
sondern auch die Gewandtheit zu ersehen ist, diese Formen je nach der Eigenart und den 
stilistischen Erfordernissen der einzelnen Technik zu verwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.