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und den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des
Wechsels und die Wechselnummer angeben;
3. bei Postprotestaufträgen Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, die
Wechselsumme, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels zu zahlen ist,
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt
werden soll, ferner den eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben
in der Postauftragskarte über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit
denen des Wechsels nicht überein, so ist der Wechsel maßgebend. Ist auf dem
Wechsel eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die Postauftragskarte nur der
noch nicht bezahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender Wechsel
bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so hat
der Auftraggeber auf der Rüchseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der
Wechsel ist vorgezeigt worden am. i (Tag der Vorzeigung)“.
Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw.
ausgefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichs-
währung anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen.
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder
Zahlkarte auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Post-
anweisung oder Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist.
V Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeinziehung oder zur An-
nahmeeinholung auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten ver-
geblichen Vorzeigung oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück= oder an eine
andere Person innerhalb des Deutschen Reichs weitergesandt werden. Diesem Zweck
dienen die Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ unter genauer Be-
zeichnung eines anderen Empfängers. Münscht der Auftraggeber die Weitersendung
an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk
„Sofort zum Protest“ ohne Namensangabe.
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme
des Wechsels oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur