Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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B. derart benennt, daß nach 8 42, Iv und viii die Aushändigung auch an sie erfolgen 
darf, so wird auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene 
Abholungserklärung ohne weiteres angewandt. Dasselbe gilt für gewöhnliche Brief— 
sendungen und gewöhnliche Pakete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und 
der Gastwirt zu den Abholern gehört. 
VI Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der Post- 
schalterstunden spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die Frist kann 
mit Genehmigung der Generaldirektion der Posten und Telegraphen verlängert werden. 
VII Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers durch 
Boten der Postanstalt: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2. wenn es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge handelt; 
3. wenn Wert= und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender 
mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem 
Eingange, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 0) nicht binnen 24 Stunden 
nach dem Eintreffen abholen läßt. 
VIII Fachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände werden 
mit Ausnahme der Schließfachgebühren (1V) nicht erhoben. 
Nachsendung der Postsendungen. 
§ 46. 1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und 
ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und einge- 
schriebene Briefsendungen und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der 
Absender anders bestimmt hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren 
Anlagen, falls der Absender nicht sofortige Rücksendung oder Weitergabe zum Protest 
oder Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
11 Pakete und Wertbriefe werden nur nachgesandt, wenn es Absender oder 
Empfänger verlangt.
	        
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