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B. derart benennt, daß nach 8 42, Iv und viii die Aushändigung auch an sie erfolgen
darf, so wird auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene
Abholungserklärung ohne weiteres angewandt. Dasselbe gilt für gewöhnliche Brief—
sendungen und gewöhnliche Pakete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und
der Gastwirt zu den Abholern gehört.
VI Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der Post-
schalterstunden spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die Frist kann
mit Genehmigung der Generaldirektion der Posten und Telegraphen verlängert werden.
VII Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers durch
Boten der Postanstalt:
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;
2. wenn es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge handelt;
3. wenn Wert= und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender
mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind;
4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem
Eingange, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 0) nicht binnen 24 Stunden
nach dem Eintreffen abholen läßt.
VIII Fachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände werden
mit Ausnahme der Schließfachgebühren (1V) nicht erhoben.
Nachsendung der Postsendungen.
§ 46. 1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und
ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und einge-
schriebene Briefsendungen und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der
Absender anders bestimmt hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren
Anlagen, falls der Absender nicht sofortige Rücksendung oder Weitergabe zum Protest
oder Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
11 Pakete und Wertbriefe werden nur nachgesandt, wenn es Absender oder
Empfänger verlangt.