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Porto und die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und andere
Kosten zu entrichten, soweit sie nicht durch den Verkauf des Pakets gedeckt werden.
IV Weigert er sich, die Gebühr von 20 Pf. () zu zahlen, so wird seiner etwaigen Be-
stimmung ungeachtet die Sendung an ihn zurückgesandt.
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen
nach Empfang der Benachrichtigung bei der Postanstalt abgibt, die ihm die Unbestellbar-
keitsmeldung zugestellt hat.
V Ist bei Sendungen, die schnell verderben, nach Ansicht der Bestimmungs-Postanstalt
zu befürchten, daß der Inhalt auf dem Rückwege verdirbt, so wird von der Rücksendung
abgesehen und der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft.
VI Der Grund der Rücksendung oder des Verkaufs wird auf dem Briefe oder auf der
Paketkarte usw. vermerkt.
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen mit Ausnahme der im Abs. unter 5
bezeichneten nicht geöffnet sein. Hat eine mit dem Empfänger gleichnamige Person irrtüm-
lich einen Brief geöffnet, so ist tunlichst dahin zu wirken, daß sie dies unter Namensunter-
schrift auf der Rückseite bescheinigt.
VIII. Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Porto (einschließlich des
etwaigen Zuschlags für Sperrgut), Reichsabgabe und Versicherungsgebühr auch für die
Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch nicht erhoben. Bei
anderen Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-, Postanweisungs= und
Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht
noch einmal berechnet. Dagegen wird für dringende Pakete die Gebühr von 1./#/¼noch
einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket auch bei der
Rücksendung als „Dringend“ behandelt wird.
Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Postsendungen am Aufgabeort oder am
Wohnort des Absenders.
§ 48. 1 Die als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgelangten sowie die als
unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender