Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Verordnung vom 13. Januar 1909, betreffend Abänderung der erstgenannten Verordnung 
(Reg. Bl. S. 1), erhält die nachstehende neue Fassung: 
„Das Taggeld eines öffentlichen Feldmessers beträgt 11 Mark.“ 
II. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft. 
Gegeben Stuttgart, den 27. März 1917. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
Verfügung sämtlicher Ministerien, 
betreffend zeitweilige Abänderung der Bestimmungen über das von den Staatsbehörden zu 
verwendende Papier. Vom 10. März 1917. 
1. Für Papiere der Verwendungzklassen 2 b, 3 a, 3b und 7a — vergl. die Ver- 
fügung sämtlicher Ministerien vom 21. Januar 1907, betreffend Bestimmungen über 
das von den Staatsbehörden zu verwendende Papier, Reg. Bl. S. 34 — wird bis auf 
weiteres Stoffklasse III vorgeschrieben. 
2. Im Wasserzeichen der hienach gearbeiteten Papiere der Verwendungsklassen 
2b, 3 à und 3b ist dem Wort „Normal“ der Buchstabe K vorzusetzen. 
Stuttgart, den 10. März 1917. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
 
	        
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