Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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drei Tagen von der Erhebung der einzelnen Vorstellung an Beschluß zu fassen 
(Gesetz Art. 8 Abs. 3). 
d) Spätestens am Mittwoch, den 6. Juni, haben die Ortsvorsteher die Wähler- 
listen samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt 
einzusenden (Gesetz Art. 9 Abs. 1). 
e) Spätestens am Dienstag, den 12. Juni, sind von den Ortsvorstehern auf 
ortsübliche Weise die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stell- 
vertreter, die Wahlräume, der Wahltag und die Abstimmungszeit bekannt zu 
machen (Gesetz Art. 13 Abs. 3). 
f) Spätestens am Montag, den 18. Juni, hat die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahlkommission stattzufinden 
(Gesetz Art. 18ch. 
Stuttgart, den 14. Mai 1917. 
Fleischhauer. 
—. — 
Gedruckt in der Buchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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