Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Nr. 1. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 8. Februar 1918. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Impfgesetzes. Vom 25. Januar 1918. S. 1. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Impfgesetzes. 
Vom 25. Januar 1918. 
Zur Vollziehung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) 
sowie in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 22. März 1917 werden nach- 
stehende Anordnungen getroffen: 
I. Bildung der Impfbezirke. 
81. 
(1) In jedem Oberamtsbezirk werden vom Bezirksrat nach Rücksprache mit dem 
Oberamtsarzt unter Beachtung der Vorschrift des § 6 des Impfgesetzes die erforder- 
lichen Impfbezirke gebildet. Hiebei ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß die zu einer 
Gemeinde gehörigen Teilorte nicht in verschiedene Impfbezirke eingeteilt werden. 
G) Die Einteilung der Impfbezirke ist in jedem Jahr einer Prüfung zu unterwerfen; 
jede Anderung der Einteilung des Vorjahrs ist unter namentlicher Aufführung der von 
ihr betroffenen Gemeinden, Orte oder Wohnplätze sowie der Impfärzte bis Ende 
Februar im Bezirksamtsblatt bekannt zu machen.
	        
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