Full text: Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

Ober-Postdirektion in einer angemessenen Frist wieder- 
holt werden. 
8. 36. Probezeit. Nach der Erfüllung jener Anforde- 
rungen tritt die Einberufung des Bewerbers zur Ableistung 
des Probedienstes ein. Zu diesem Behufe erfolgt seine An- 
nahme und Beschäftigung als Post-Anwärter; die Heranbil- 
dungs= und Probezeit dauert für ihn ein Jahr. Es wird ihm 
während dieser Zeit aus der Postkasse zu den Kosten seines 
Unterhalts bei vorhandener Bedürftigkeit und tadelloser Füh- 
rung eine Beihülfe gewährt, deren Höhe sich zunächst nach den 
örtlichen Verhältnissen richtet. 
Sobald der Anwärter eine unentbehrliche Arbeitsstelle be- 
friedigend ausfällt, empfängt er während der Probezeit eine 
Remuneration bis zu 20 Sgr. täglich, bei besonderer Kost- 
spieligeit des Lebensunterhaltes im Orte bis zu 25 Sgr. 
täglich. 
Ausführungs-Bestimmung zu §. 36. Den Ober- 
Postdirektionen liegt ob, dafür zu sorgen, daß den in 
den Postdienst neu eintretenden Post-Anwärtern geeig- 
nete Gelegenheit zu ihrer postdienstlichen Heranbildung 
gegeben werde. Für die Reisen, welche der Post-An- 
wärter als überzähliger Arbeiter, behufs der Heran- 
bildung, nach dem Orte der ersten Beschäftigung und 
bei später eintretendem Ortswechsel zu unternehmen 
hat, werden ihm die Kosten erstattet. 
Bei der Remunerirung versorgungsberechtigter Mi- 
litairPersonen als Post-Anwärter ist, falls dieselben 
eine Militair-Kompetenz oder Militair-Pension beziehen, 
wegen der etwa nothwendigen Einziehung von der 
Ober-Postdirektion das Erforderliche wahrzunehmen. 
Ist der Anwärter für die erste Zeit des Probedienstes 
von seinem Truppentheile nur beurlaubt worden, so 
hat die Ober-Postdirektion auf die ihm zufließenden 
Militair-Kompetenzen bei Abmessung der Beihülfen 
Rücksicht zu nehmen. Die Beihülfen sind in Höhe von 
10 bis 15 Thalern, unter besondern Umständen bis 
zu 20 Thalern monatlich zu gewähren und bei dem 
Fonds für Postamts-Assistenten zu verausgaben. In 
den Kassenordres über die Annahme der Post-Anwärter 
muß angegeben werden, welche Versorgungs-Ansprüche 
denselben zustehen.