76 8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.
barkeit)“ den Satz: „Den Landesgesetzen stehen nach Maß-
gabe der Art. 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch die Hausverfassungen gleich.“ Die Haus-
verfassungen sind hier also deutlich von den Landesgesetzen
unterschieden. Diese Annahme verschiedener Bedeutungen
des Wortes Landesgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch hat
nichts besonderes auf sich. Auch in anderer Richtung ist der
Begriff Landesgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen
Nebengesetzen kein einheitlicher. Gewiß bedeutet das Wort
Landesgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Neben-
gesetzen im allgemeinen jede nicht auf reichsrechtlicher
Quelle beruhende Rechtsnorm, auch die nur im Verordnungs-
wege ergehende und auch das partikuläre Gewohnheitsrecht. Es
ist dies z. B. sogar richtig für die Paragraphen der Schluß-
bestimmungen der Grundbuchordnung (a. M. Rosenberg a. a. 0.
S.393), wo nahe nebeneinander steht: durch „landesherrliche
Verordnung“, durch „Anordnung der Justizverwaltung“, durch
„Landesgesetz“ kann folgende Bestimmung erlassen werden.
Hier bedeutet Landesgesetz nicht, wie Rosenberg meint, ledig-
lich das formelle Landesgesetz, nicht auch Verordnung und
Gewohnheit, sondern wir müssen daran festhalten, daß das
Gesetz (Grundbuchordnung $82 und E.G. zum B.G.B. Art. 2)
sagt: „Gesetz im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Rechts-
norm;“ also muß, solange es einen vernünftigen Sinn gibt,
davon ausgegangen werden, daß unter Landesgesetz auch
landesherrliche Verordnung, Anordnung der Justizverwaltung
und Landesgewohnheitsrecht gemeint sind. Aber es gibt doch
auch Ausnahmen.
So ist kein Zweifel, daß, wenn E.G. z. B.G.B. Art. 84 be-
stimmt: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach welchen eine Religionsgesellschaft Rechtsfähigkeit nur
im Wege der Gesetzgebung erlangen kann,“ gemeint ist: im
Wege der formellen Gesetzgebung. Und ebenso wird für
E.G. Art. 126: „Durch Landesgesetz kann das dem Staate an
einem Grundstücke zustehende Eigentum auf einen Kommunal-
verband .. .. übertragen werden“ zu sagen sein: Landesgesetz
bedeutet hier für konstitutionelle Monarchien: formelles Landes-
gesetz.