104 11. 6. Bekämpfung der Krankheiten.
Wenn ein Schiff einen Pockenkranken an Bord hat oder wenn auf ihm
im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs
Wochen ein Pockenfall vorgekommen ist, so wird eine Ausschiffung und Absonderung
der Kranken und derjenigen Genesenen, die noch Träger des Ansteckungsstoffes sind,
vorgenommen. Für die übrigen Schiffsinsassen kann eine körperliche Reinigung und
eine Beobachtung bis zur Dauer von 14 Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegen-
heit an gerechnet, angeordnet werden. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise
zu gestatten, jedoch ist die Ankunft jeder der Beobachtung tunterliegenden Person der
Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig ist, mitzuteilen. Die ın-
fizierten Räumlichkeiten und Gebrauchsgegenstände sınd zu desinfizieren. Bei solchen
Personen, die nicht die Pocken überstanden haben oder durch Impfung hinreichend
geschützt sind, hat der beamtete Arzt, namentlich soweit es sich um Angehörige der
Schiffsbesatzung handelt, auf die Durchführung der Schutzpockenimpfung in geeig-
neter Weise hinzuwirken.
Die gegenüber den fleckfieberverseuchten oder -verdächtigen
Schiffen vorgesehenen Massnahmen stimmen, abgesehen von der Schutzpockenimp-
fung, vollständig mit den bei Pocken vorgeschriebenen überein.
Aussatzkranke, welche zu Schiff ankommen, sind nach dem Ermessen des
beamteten Arztes an Bord abzusondern oder in ein Krankenhaus überzuführen, falls
ihnen nicht auf Grund des $ 22 der Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes die
Landung verboten wird oder sie nicht alsbald nach dem Auslande weiterreisen. Die
Weiterreise nach dem Inlande ist ihnen nur dann gestattet, wenn der beamtete Arzt
es für zulässig erachtet. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Ankunftsorts zu
benachrichtigen. Die Desinfektionen sind, soweit der beamtete Arzt es für notwendig
erachtet, vorzunehmen.
Gegenüber stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen,
die Auswanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die be-
sonders ungünstige Gesundheitsverhältnisse aufweisen, können
schärfere Massnahmen getroffen werden.
Die weiteren Bestimmungen beziehen sich auf Schiffe, welche sich den
vorgeschriebenen Massnahmen nicht unterwerfen wollen, sowie auf diejenigen Schiffe,
auf denen erst nach der Ankunft eine gemeingefährliche Krankheit festgestellt wird,
ferner auf die Ausstellung einer Bescheinigung über die getroffenen Massnahmen,
auf die Ausnahmestellung des Lotsen-, Zoll- und Sanitätspersonals, auf die Zuständig-
keit der Landesregierung, auf das Eintreten einer Strandung oder eines Notfalls, auf
das Verhältnis der Schiffe der Kaiserlichen Marine und der Truppentransportschiffe
zur Hafenbehörde,
Zu den Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den
deutschen Häfen gehören als Anlagen eine am 21. März 1907 vom Bundesrat fest-
gestellte Desinfektionsanweisung für Seeschiffe sowie ein Fragebogen
der bei der Ankunft des Schiffs an der Kontrollstation von dem Kapitän, dem Steuer-
mann und gegebenenfalls auch von dem Schiffsarzte unter der Bereiterklärungy die
gemachten Angaben eidlich zu bekräftigen, zu beantworten und zu unterschreiben ist.
. Mit den für die Kontrolle der Seeschiffe erforderlichen Einrichtungen sind alle
grösseren deutschen Hafenplätze versehen. Die Kontrolle der elbaufwärts fahrenden
Seeschiffe findet in Groden bei Cuxhaven, jene der weseraufwärts fahrenden Schiffe
in Bremerhaven, jene der in die Kieler Föhrde einfahrenden Schiffe in Vossbrook statt.
D. Desinfektion.
Die bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Pest und Pocken vorzunehmenden Des-
infektionen sind auf Grund des 8 22 des Seuchengesetzes vom 30. Juni 1900 geregelt
durch Anweisungen, welche der Bundesrat für jede einzelne dieser Krankheiten unter
dem 21. März 1907) erlassen hat. Ausserdem wurde vom Bundesrate am gleichen
‘) Vgl. die Bek, des Reichskanzlers vom 11. April 1907. RGBi S. 95. VeröfKGA 8. 868,