Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

112 1I. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
entsprechende Vereinbarung mit Luxemburg wurde durch den Reichskanzler unter 
dem 29. Mai 1893') veröffentlicht. 
Ein Verzeichnis der im Reiche zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen 
Behörden und Dienststellen sowie der Kaiserlichen Missionen im Auslande, welche 
Pässe für Leichentransporte nach Deutschland ausstellen dürfen, ist durch Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 21. September 1900) veröffentlicht. 
Ebenso wie für die Leichenbeförderung auf der Eisenbahn hat sich auch für 
die Leichentrausporte auf dem Seewege das Bedürfnis für eine einheit- 
liche Regelung ergeben. Nachdem eine solche für die Beförderung von Leichen aus 
dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika nach einem deutschen Hafen unter dem 
15. Dezember 19043) vorläufig erfolgt war, hat der Bundesrat in der Sitzung vom 25. Januar 
19064) einen Entwurf von Vorschriften über die Beförderung von 
Leichen auf dem Seewege beschlossen, der die Grundlage für gleichmässige 
landesrechtliche Vorschriften bildete. Diese Vorschriften lehnen sich im wesentlichen 
an die Bestimmungen für die Leichenbeförderung auf den Eisenbahnen an. Nur so- 
weit die besonderen Verhältnisse des Schiffsverkehrs es erforderlich machen, enthalten 
sie Abweichungen. 
So ist von Vorschriften über die vorherige Anmeldung und die Begleitung des 
Leichentransports sowie über die Benachrichtigung des Empfängers und die Abholung 
der Leiche am Bestimmungsorte abgesehen worden. Andererseits sind die Vorschriften 
über die Art der Einsargung der Leiche in mancher Hinsicht strenger als bei dem 
Eisenbahntransporte gehalten. Während bei diesem lediglich ein Metallsarg und eine 
äussere Holzumhüllung vorgeschrieben, unter Umständen auch eine einfache Holzkiste 
zugelassen, und die vorherige Behandlung der Leiche mit Desinfektions- oder Kon- 
servierungsmitteln nicht vorgeschrieben ist, soll bei der Beförderung auf dem Seewege 
die Leiche ausser von dem Metall- und einem festgefügten Holzsarge noch von einer 
festanschliessenden Überkiste umgeben, und weil der Transport vielfach aus heissen 
Klimaten stattfindet und von längerer Dauer ist, durch Einbalsamierung oder Be- 
handlung mit konservierenden Flüssigkeiten usw. gegen Verwesung möglichst ge- 
schützt sein. Ferner sind Vorschriften über das Verfahren bei Leichen solcher Per- 
sonen, die an einer gemeingefährlichen Krankheit oder während der Seereise gestorben 
sind, sowie über die Verwahrung der Leiche an Bord aufgenommen. Die Bestimmung 
der zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen Behörden ist, ähnlich wie es be- 
züglich der Leichenpässe beim Eisenbahntransporte geschehen ist, den Landes- 
regierungen und dem Reichskanzler vorbehalten. Für den Fall, dass Abkommen mit 
ausländischen Staaten über die wechselseitige Anerkennung auch der Leichenpässe für 
den Seetransport getroffen werden, ist die Bestimmung vorgesehen, dass die Bei- 
bringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses genügen soll. 
J. Wiseenschaftliche Forschungsexpeditionen. 
Zur wirksamen Bekämpfung von Seuchen ist in erster Linie die genaue Kenntnis 
des Wesens der Krankheiten, gegen welche vorgegangen werden soll, sowie ‚ihrer 
Ausbreitungsweise erforderlich. Insoweit es sich dabei um Krankheiten handelt, die 
ihren Herd im Auslande haben und nur zeitweise Deutschland heimsuchen oder 
bedrohen, wird die Erkennung ihrer Eigenart wesentlich gefördert durch das Studium 
der Seuchen an ihrem heimischen Sitze. Von dieser Überzeugung ausgehend, hat die 
Reichsverwaltung wiederholt wissenschaftliche Expeditionen zur Erforschung von 
Krankheiten in fernen Ländern veranstaltet. So wurde bereits im Jahre 1879 eine 
deutsche Kommission unter der Führung des Geheimen Medizinalrats Prof. Dr. August 
Hirsch nach Russland zur Erforschung der Pest und der daselbst ergriffenen Abwehr- 
massnahmen gegen diese Seuche entsandt?). 
) RGBI S 189. 2) ZBIDtR S. 524. 3) RAnz 1905 No. 11: vel. Veröff KGA 1905 S. 71. © Vel 
Veröf KGA 1906 8. 262 5) Hirsch, August, und Sommerbrodt: Mitteilungen über die Pest-Epidemie 
im Winter 1878-1879 im russischen Gouvernement Astrachan. Berlin. 80 1880.