202 V. 1. Arzneimittel.
Von besonderer Wichtigkeit für die Industrie ist der $ 10 des Gesetzes, der die
schädlichen Stoffe dann zulässt, wenn sie nur als Verunreinigungen in einer technisch
nicht vermeidbaren Menge in den Farben vorhanden sind. Diese Vergünstigung ist je-
doch ausgeschlossen für Farben, die zur Herstellung von Nahrungs- oder Genuss-
mitteln verwendet werden. Um Härten zu vermeiden, die daraus entstehen könn-
ten, dass nach gewissen äusserst‘ scharfen Untersuchungsmethoden insbesondere
Spuren von Arsen und Zinn auch da gefunden werden können, wo sie in dieser
Menge unbedenklich sind, ist in $ ı Abs. 3 der Reichskanzler ermächtigt worden,
nähere Vorschriften über das bei der Feststellung von Arsen und Zinn anzuwen-
dende Verfahren zu erlassen. Eine entsprechende Ermächtigung enthält der $ 7,
in dem aus technischen Gründen für Textilstoffe ein bestimmter geringer Arsen-
gehalt zugelassen worden ist. Die Vorschriften der in beiden Fällen anzuwenden-
den Untersuchungsverfahren finden sich in der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, betr. die Untersuchung von Farben, Gespinn-
sten und Geweben auf Arsen und Zinn, vom Io. April 18881).
V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
Der Handel mit Heilmitteln ist im Deutschen Reiche, von gewissen Aus-
nahmen abgesehen, nicht jedermann gestattet, sondern auf gewisse Abgabestellen
(Apotheken) beschränkt und hier nur unter Einhaltung von bestimmten Sicher-
heitsvorschriften zulässig. Der Handel mit Giften ist dagegen nicht auf die Apo-
theken beschränkt, sondern darf auch durch solche Personen betrieben werden,
die dazu die behördliche Genehmigung erhalten oder vorschriftsmässig den Han-
del mit Giften?) angemeldet haben.
Von besonderer Wichtigkeit ist $ 56 Abs. 2 der Gewerbeordnung, wonach
„Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind:
.. 9. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei- und Geheimmittel sowie Bruchbänder.“
Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich also nur auf die Abgabe von Heil-
mitteln und Giften in stehenden Betrieben.
1. Arzneimittel.
Die eigentlichen Verkaufsstätten für Arzneimittel sind, wie erwähnt, die Apo-
theken?). Welche Stoffe ausschliesslich in Apotheken und welche unbeschränkt
innerhalb wie ausserhalb der Apotheken verkauft werden dürfen, bestimmt einheit-
lich für das Reichsgebiet die auf Grund des $ 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung er-
lassene
Kaiserliche Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln,
vom 22, Oktober 19014).
Nach dieser im Gesundheitsamte vorbereiteten Verordnung dürfe h
der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden: 5 Cüirfen ausserhalb
. 1als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
bei Menschen oder Tieren) die in dem Verzeichnisse A dieser Ver-
ordnung aufgeführten Zubereitungen, wie Lösungen, Aufgüsse, Geme
Gemische, Pillen, Salben usw, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige
Stoffe enthalten oder nicht, ferner kosmetische Mittel (Mittel zur Reini-
gung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), wenn sie
sogenannte stark wirkende Stoffe®) oder Kreosot, Phenylsalizylat oder Resorcin
enthalten, sodann Desinfektionsmittel und Hühneraugenmittel, wenn sie sogenannte
') ZBIDtR S. 131. ?) Vgl. 8.210. ®) Vgl. Abschnitt VII Ziff. 3. *) RGBI S i
Angelegenheit durch Kaiserliche Verordnung vom 25. März 1872 — RGBI S. b5 _ ersgalt, an “ie