Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

202 V. 1. Arzneimittel. 
Von besonderer Wichtigkeit für die Industrie ist der $ 10 des Gesetzes, der die 
schädlichen Stoffe dann zulässt, wenn sie nur als Verunreinigungen in einer technisch 
nicht vermeidbaren Menge in den Farben vorhanden sind. Diese Vergünstigung ist je- 
doch ausgeschlossen für Farben, die zur Herstellung von Nahrungs- oder Genuss- 
mitteln verwendet werden. Um Härten zu vermeiden, die daraus entstehen könn- 
ten, dass nach gewissen äusserst‘ scharfen Untersuchungsmethoden insbesondere 
Spuren von Arsen und Zinn auch da gefunden werden können, wo sie in dieser 
Menge unbedenklich sind, ist in $ ı Abs. 3 der Reichskanzler ermächtigt worden, 
nähere Vorschriften über das bei der Feststellung von Arsen und Zinn anzuwen- 
dende Verfahren zu erlassen. Eine entsprechende Ermächtigung enthält der $ 7, 
in dem aus technischen Gründen für Textilstoffe ein bestimmter geringer Arsen- 
gehalt zugelassen worden ist. Die Vorschriften der in beiden Fällen anzuwenden- 
den Untersuchungsverfahren finden sich in der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, betr. die Untersuchung von Farben, Gespinn- 
sten und Geweben auf Arsen und Zinn, vom Io. April 18881). 
V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften. 
Der Handel mit Heilmitteln ist im Deutschen Reiche, von gewissen Aus- 
nahmen abgesehen, nicht jedermann gestattet, sondern auf gewisse Abgabestellen 
(Apotheken) beschränkt und hier nur unter Einhaltung von bestimmten Sicher- 
heitsvorschriften zulässig. Der Handel mit Giften ist dagegen nicht auf die Apo- 
theken beschränkt, sondern darf auch durch solche Personen betrieben werden, 
die dazu die behördliche Genehmigung erhalten oder vorschriftsmässig den Han- 
del mit Giften?) angemeldet haben. 
Von besonderer Wichtigkeit ist $ 56 Abs. 2 der Gewerbeordnung, wonach 
„Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: 
.. 9. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei- und Geheimmittel sowie Bruchbänder.“ 
Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich also nur auf die Abgabe von Heil- 
mitteln und Giften in stehenden Betrieben. 
1. Arzneimittel. 
Die eigentlichen Verkaufsstätten für Arzneimittel sind, wie erwähnt, die Apo- 
theken?). Welche Stoffe ausschliesslich in Apotheken und welche unbeschränkt 
innerhalb wie ausserhalb der Apotheken verkauft werden dürfen, bestimmt einheit- 
lich für das Reichsgebiet die auf Grund des $ 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung er- 
lassene 
Kaiserliche Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln, 
vom 22, Oktober 19014). 
Nach dieser im Gesundheitsamte vorbereiteten Verordnung dürfe h 
der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden: 5 Cüirfen ausserhalb 
.  1als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten 
bei Menschen oder Tieren) die in dem Verzeichnisse A dieser Ver- 
ordnung aufgeführten Zubereitungen, wie Lösungen, Aufgüsse, Geme 
Gemische, Pillen, Salben usw, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige 
Stoffe enthalten oder nicht, ferner kosmetische Mittel (Mittel zur Reini- 
gung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), wenn sie 
sogenannte stark wirkende Stoffe®) oder Kreosot, Phenylsalizylat oder Resorcin 
enthalten, sodann Desinfektionsmittel und Hühneraugenmittel, wenn sie sogenannte 
') ZBIDtR S. 131. ?) Vgl. 8.210. ®) Vgl. Abschnitt VII Ziff. 3. *) RGBI S i 
Angelegenheit durch Kaiserliche Verordnung vom 25. März 1872 — RGBI S. b5 _ ersgalt, an “ie