340 VI. 5. Kurpfuscher. 6. Apotheker.
weibliche, gezählt worden. Von diesen praktizierten nur 822 männliche und 2398
weibliche Krankenpfleger frei, während 922 und 3613 einem weltlichen Verbande,
455 und 7576 einem geistlichen Verbande oder einer religiösen Anstalt evangeli-
scher Konfession, 951 und 12840 desgleichen katholischer Konfession. angehörten.
Auf je 10000 Einwohner entfielen im Reichsdurchschnitt 5,7 berufsmässige Kran-
kenpfleger; über 10,0 gab es in den Staatsgebieten Hamburg (11,7), Lübeck
(15,2), Bremen (16,1), unter 1,0 in Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg (je
0,8). Im Einklang mit diesen Angaben steht es, dass die Versorgung mit Kranken-
pflegepersonal in den einzelnen Gemeinden umso besser ist, je grösser sie sind. In
Orten mit weniger als 5000 Einwohnern kam ı berufsmässiger Krankenpfleger
erst auf 3531, in Orten mit über 40000 Einwohnern dagegen schon auf 826 Eın-
wohner. (Vgl. die Tabelle auf $. 232 und Taf. 26.)
5. Kurpfuscher.
Statt der gemeinhin gebräuchlichen Bezeichnung „Kurpfuscher“ würde es zu-
treffender sein, von nicht approbierten Heilpersonen zu sprechen, da die Ausübung
der Heilkunde, wie oben S. 223 des näheren dargelegt worden ist, im Deutschen
Reiche grundsätzlich jedermann freisteht. Auch hinsichtlich der anderen das Heil-
personal berührenden gesetzlichen Bestimmungen kann auf die dortigen Ausfüh-
rungen verwiesen werden. An dieser Stelle sei nur nochmals hervorgehoben, dass
die erhöhte Verantwortlichkeit im Sinne der $$ 222 Abs. 2 und 230 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs bei Todesfällen und Körperverletzungen aus Fahrlässigkeit auch
Nichtapprobierte trifft.
Im Laufe der Zeit hat nicht nur die Zahl solcher Personen, welche sich ohne
sachgemässe Vorbildung gewerbsmässig mit der Behandlung kranker Menschen
beschäftigen, erheblich zugenommen, sondern es sind auch die durch sie ver-
anlassten Schädigungen der Kranken und die sonst mit der Freigabe der. Aus-
übung der Heilkunde verbundenen Unzuträglichkeiten mehr und mehr zu Tage
getreten. Es ist deshalb in verschiedenen Bundesstaaten versucht worden, den Kur-
pfuschereibetrieb auf dem Verordnungswege ‚und durch Verwaltungsmassnahmen
einer gewissen Regelung zu unterziehen.
Bei der mehrfach gedachten statistischen Erhebung sind im ganzen 2293
männliche und 766 weibliche nicht approbierte, mit der Behandlung kranker Men-
schen berufsmässig beschäftigte Persanen festgestellt worden. Es darf aber wohl
mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihre Zahl in Wirklichkeit
erheblich grösser ist, da die Tätigkeit dieser Personen nicht überall im Reiche
gleichmässig kontrolliert wird, und infolgedessen viele der Aufzeichnung entgangen
sein werden. Teilweise liefert die Statistik nicht unerhebliche Ziffern. So gab es
in Reuss j, L. 32 Nichtapprobierte gegenüber 48 approbierten Ärzten, in den Krei-
sen usw. Zauch-Belzig (Reg.-Bez. Potsdam) 24 gegen 24, Arnswalde (Reg.-Bez.
Frankfurt) ı5 gegen 9, Grünberg (Reg.-Bez. Liegnitz) ı2 gegen ı5, Wittlich (Reg.-
Bez. Trier) 18 gegen 6, Freising (Oberbayern) ı6 gegen 7, Löbau, Rochlitz (König-
reich Sachsen) 32 gegen 32 bezw. 2ı gegen 28.
6. Apotheker.
Apotheker bedürfen nach 8 29 der Gewerbeordnung ')’zur selbständigen
Ausübung ihres Berufs einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises
der Befähigung erteilt wird. Die Vorschriften darüber sind in der Prüfungsord-
nung vom 18. Mai 1904?) enthalten... Zur Erteilung der Approbation sind die Zen-
‘) Vgl. die Ausführungen zu $ 29 unter Ziff. 1 dieses Abschnitts; auch wegen der sonstigen Arzt und
Apotheker gemeinsam betreffenden reichsrechtlichen Bestimmungen wird dorthin verwiesen. ?} ZBIDtR 8. 150.