Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

249 VII. 1. Heilanstaiten, 
-Im Anschlusse an die vollständig bestandene pharmazeutische Prüfung muss 
der Kandidat zwei Jahre als Gehilfe in Apotheken, darunter mindestens ein Jahr 
in Apotheken des Deutschen Reichs, tätig sein, um seine praktischen Kennt- 
nisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden. Nach Ablauf dieser Zeit, über 
deren ordnungsmässige und erfolgreiche Erledigung ein Nachweis zu führen ist, 
und deren Verlängerung unter Umständen angeordnet werden kann, wird auf 
Antrag des Kandidaten von der zuständigen Behörde desjenigen Bundesstaats, ın 
dem die pharmazeutische Prüfung abgelegt worden ist, die Approbation erteilt. 
Durch die Approbation erwirbt ihr Inhaber lediglich die persönliche Qualı- 
fikation zur selbständigen Ausübung des Apothekerberufs. Die tat- 
sächliche Ausübung dieses Berufs hängt noch davon ab, inwieweit der approbierte 
Apotheker die in den einzelnen Bundesstaaten verschieden "festgesetzten Vor- 
aussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke zu erfüllen in der Lage jst!). 
Gleich den Ärzten geniessen die Apotheker eine gewisse Freiheit hinsichtlich 
der Erfüllung ihrer militärischen Dienstpflicht 2), indem sie entweder als Einjährig- 
Freiwillige das ganze Dienstjahr in einem Truppenteile mit der Waffe zurücklegen 
oder ihrer Dienstpflicht nur während eines haiben Jahrs mit der Waffe genügen 
und während des zweiten Halbjahrs als einjährig-freiwillige Militärapotheker in 
einer Lazarettapotheke tätig sind. Im letzteren Falle muss jedoch zuvor die Ap- 
probation erworben worden sein. 
Ein gesetzlicher Hinderungsgrund für den Erwerb der Approbation als Apo- 
theker durch weibliche Personen besteht nicht®)., Ebensowenig schliesst die 
Reichsgesetzgebung Ausländer von der Erlangung der Approbation aus. Da- 
gegen bedürfen Personen, welche die pharmazeutische Vorprüfung im Inlande 
nicht abgelegt haben, einer Genehmigung, wenn sie als Gehilfe in einer deutschen 
Apotheke tätig sein wollen. Diese Genehmigung wird ausnahmsweise, in besonde- 
ren Fällen vom Reichskanzler in Übereinstimmung mit der zuständigen Landes- 
et de erteilt, wenn im Auslande eine gleichartige Prüfung abgelegt wor- 
en ist). 
Nach den Ergebnissen?) der amtlichen Erhebungen vom ı. Juli 1895, deren 
Bearbeitung im Kaiserlichen Gesundheitsamte erfolgt ist, belief sich die Gesamt- 
zahl des pharmazeutischen Apothekenpersonals damals auf ı2 036 Personen; 
diese Zahl setzte sich zusammen aus 5209 Betriebsleitern — Besitzer, Pächter und 
Verwalter von Apotheken — und 6827 Personen, die zum pharmazeutischen Hilfs- 
personal — Gehilfen und Lehrlinge — zählten. 
VU. Heil- und Pflegeanstalten. 
1. Heilanstalten. 
Die Zahl der im Deutschen Reiche bestehenden grösseren Heilanstalten “ässt 
sich errechnen aus dem alljährlich anfallenden Material der durch Bundesrats- 
beschluss vom 24. Oktober 1875 ins Leben gerufenen Heilanstaltsstatistik. Wie 
oben °) bereits erwähnt ist, erstrecken sich die Nachweise auf die allgemeinen 
Krankenhäuser, die Irren- und Augenheilanstalten sowie auf die Entbindungsan- 
stalten, und zwar auf sämtliche öffentliche Anstalten dieser Art und auf die pri- 
vaten Heilanstalten mit mehr als je ıo Betten. In den Nachweisen für die allge- 
meinen Krankenhäuser sind diejenigen für die Lungenheilstätten”?) und einen grossen 
leil der übrigen Spezialanstalten für bestimmte Krankheiten mit enthalten, ebenso 
umfassen seit dem Jahre 1902 die Erhebungen über die Irrenanstalten auch die 
') Vgl. Abschnitt VII Zif. 3, 2) Heerordnung von 22. November 18688 8 19 Ziff. 1 u. 21. °®) Vgl 
S. 229. “) Bekanntm. des Reichskanzlers vom 12, Feb — 6 
°\ Vgl. 8.62. ?) Vgl. 8. 62 und 19. ebruar 1902 ZBIDtR S. 28. °) MSIMKGA Bd. 4 8. 1