280 VIII. 6, Arbeiterversicherung.
Grundlage beruhende Zwangsversicherung ein Anrecht auf eine sie vor der Armen-
pflege bewahrende Fürsorge gewährt worden. . . RAN
Auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes vom ı5. Juni 1883
und den dazu ergangenen Novellen vom 10. April 13892, 30. Juni Igoo und 25. Mai
1903!) sind im Deutschen Reiche die im Gewerbe, im Handel oder in ähnlichen
Betrieben gegen Lohn oder Gehalt (bis 2000 M jährlich) beschäftigten männlichen
und weiblichen Personen gegen Krankheit versichert. Der Versicherte erhält im
Falle der Erkrankung — erforderlichenfalls 26 Wochen lang — freie ärztliche Be-
handlung, Arznei und sonstige Heilbedürfnisse (wie Brillen, Bruchbänder), sowie
im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage (nach der Erkrankung) ab für
jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns.
Für den Todesfall wird den Hinterbliebenen des Versicherten ein Sterbegeld ge-
währt. Die Kosten der Krankenversicherung werden durch Beiträge aufgebracht,
welche zu */, die Arbeiter, zu .!/, die Arbeitgeber zu leisten haben. Die Durchfüh-
rung der Krankenversicherung Erfolgt mittels örtlicher Krankenkassen, deren
-jede in der Regel die in einem Gewerbszweige (z. B. im Schuhmachergewerbe)
oder ‘in einer Betriebsart (z. B. im Eisenbahnbetriebe) beschäftigten Perso-
nen umfasst. oo .
Auf Grund der Gesetze vom 6. Juli 1884 und 30. Juni 1900?) erstreckt sich
die Unfallversicherung in Deutschland auf einen erheblich grösseren Personen-
kreis als die Krankenversicherung. Ihr unterliegen die in der Industrie und der
Landwirtschaft, in den besonders gefährdeten Gewerben und Handwerken sowie
bei der Seeschiffahrt beschäftigten Arbeiter, unteren Betriebsbeamten und Klein-
unternehmer. Alle vorbezeichneten Personen sind kraft öffentlichen Rechts gegen
die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle — selbst wenn denselben
ein Verschulden des Verunglückten oder eines Dritten zu Grunde liegt — versichert.
Als Betriebsunfälle gelten aber nur mit dem Betriebe in Verbindung. stehende
plötzliche Ereignisse, dagegen nicht die sog. Gewerbekrankheiten, welche sich
allmählich bei längerer Beschäftigung, z. B. in Quecksilber-Spiegelbelegeanstalten,
in Zündholzfabriken, in Bleihütter, bisweilen entwickeln. Die Unfallversicherung
gewährt dem Verletzten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser besteht
in den Kosten des Heilverfahrens, sowie in einer dem Verletzten für die Dauer
der Erwerbsunfähigkeit zukommenden Rente, der Unfallrente, deren Höhe je
nach dem Grade der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit-bis zu °/; des bisherigen
Jahresarbeitsverdienstes bemessen wird. Diese Leistungen finden jedoch erst vom
Beginne der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls statt; bis zu diesem Zeitpunkte
geniesst der Verletzte die Krankenunterstützung auf Grund des Kranken-
versicherungsgesetzes. Wenn der Betriebsunfall den Tod des Verunglückten zur
Folge hat, so werden den Hinterbliebenen ausserdem die Beerdigungskosten ersetzt
und sie erhalten (die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer: Wiederverheiratung, die
Kinder bis zum zurückgelegten ı5. Lebensjahre) eine Geldrente. Die Pflicht zur
Unfallsentschädigung liegt den in den sog. - Berufsgenossenschaften ver-
einigten Unternehmern gemeinschaftlich ob; sie haben ausschliesslich die Kosten
der Unfallversicherung aufzubringen. Die Berufsgenossenschaften werden nach In-
dustriezweigen für begrenzte Wirtschaftsgebiete (z. B. Sächsisch-Thüringische Eisen-
und Stahl-Berufsgenossenschaft) oder für das ‚ganze Reich (z. B. Deutsche Buch-
drucker-Berufsgenossenschaft) gebildet. -. nt
Gegen diejenige Erwerbsunfähigkeit, welche infolge von Alter (über 70 Jahre)
von nicht bloss vorübergehender Krankheit oder von nicht durch die Unfallver-
sicherung gedeckten Unfällen eintritt, sind im Deutschen Reiche durch das In-
yalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899?) alle Lohnarbeiter in sämt-
lichen Berufszweigen, einschliesslich der Lehrlinge und Dienstboten. sowie die Be-
:) RGBI 1883 8. 73, 1892 8, 379, 1990 8. 332, 1903 8. 238, :® Q aas
») RGBI S. 393 und 463, | 599% 19098. 238. °) BGBI 1884 8. 09, 100 8. 385.