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a. bei Fahrzeugen der Zollverwaltung zwischen den Buch-
staben 2 und V (Zoll-Verwaltung),
b. bei Fahrzeugen der Fischerei-Aufsichtsbeamten zwischen den
Buchstaben F und A (Fischerei-Aussicht).
§ 2.
Die Flaggen sind entweder am Heck oder am hinteren Maste,
und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Er-
mangelung einer solchen aber am Topp oder im Want zu führen;
sie dürfen auch in verkleinertem Maßstabe als Gösch auf dem
Bugspriet oder dem Vordersteven geführt werden.
Die Fahrzeuge der Fischmeister zeigen neben ihrer Flagge
noch einen dreieckigen weißen Stander mit den roten Buchstaben FA
am Masttopp.
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Staatsgebäude, welche ausschließlich den Zwecken der See-
schiffahrt dienen, wie Leuchttürme, Navigationsschulen u. s. w.
führen die in § 1 bezeichnete Dienstflagge.
Verordnung
des
Senats der freien Hansestadt Lübeck.
Vom 23. März 1895.
Auf eine Anrege des Reichskanzlers hat der Senat be-
schlossen, im Anschluß an die neuerlich dieserhalb für Preußen
ergangenen Anordnungen auch für die Lübeckischen Staatsfahrzeuge
und ausschließlich den Zwecken der Seeschiffahrt dienenden Staats-
gebäude eine besondere Dienstflagge einzuführen, und zu dem
Ende, unter teilweiser Abänderung der unter dem 19. und 24.
November 1890 erlassenen Verfügungen über den Gebrauch der
Lübeckischen Staatsflagge die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§ 1.
Staatsfahrzeuge, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum
Verkehr in Gewässern bestimmt sind, die von Seeschiffen befahren
werden, führen als Dienstflagge die Reichsdienstflagge der Kaiser-
lichen Marine mit dem heraldischen Lübeckischen Adler auf einem
weißen Felde in der dem Flaggenstocke zugekehrten Ecke des
schwarzen Streifens. Bei den nachstehenden Verwaltungszweigen
erhält diese Flagge noch ein besonderes Abzeichen durch Anbringung
roter Buchstaben zu beiden Seiten des Ankers. Der Anker steht: