Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

105 
a. bei Lotsenfahrzeugen zwischen den Buchstaben L und V 
(Lotsen-Verwaltung); 
b. bei Fahrzeugen der Zollverwaltung zwischen den Buch- 
staben 2 und V (Zoll-Verwaltung); 
. bei Fahrzeugen der Fischerei-Aufsichtsbeamten zwischen den 
Buchstaben F und A (Fischerei-Aufsicht). 
8 2. 
Die Flaggen sind entweder am Heck oder am hinteren Maste, 
und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Er- 
mangelung einer solchen aber am Topp oder im Want zu führen. 
Sie dürfen auch in verkleinertem Maßstabe als Gösch auf dem 
Bugspriet oder dem Vorsteven geführt werden. 
§ 3. 
Dieselbe Dienstflagge, eintretendenfalls mit dem Abzeichen 
ihrer Verwaltung, führen diejenigen Lübeckischen Staatsgebäude, 
welche ausschließlich den Zwecken der Seeschiffahrt dienen, zur 
Zeit in der Stadt Lübeck das Dienstgebäude des Hafenmeisters 
(Hafenbüreau und Seemannsamt), das Gebäude auf dem Wasser- 
bauplatz, sowie die Navigationsschule; in Travemünde das Dienst- 
gebäude des Lotsenkommandeurs, die Lotsenstation, das Lotsen- 
wachthaus, sowie das dortige Nebenzollamt. 
Neben dieser Flagge können auf Staatsgebäuden zum Schmuck 
auch die deutsche Nationalflagge und die Lübeckische Staatsflagge 
in der durch Senatsdekret vom 24. November 1890 den Behörden 
mitgeteilten Form aufgezogen werden. 
Beschlossen Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 
23. März 1895. (ge.) Bruns Dr. 
Secretarius. 
Freie Hansestadt Ramburg. 
I. Der Senat hat eine öffentliche Bekanntmachung nicht 
erlassen wegen der Einführung einer Dienstflagge für die hambur- 
gischen Staatsfahrzeuge im Gebiet der Seeschiffahrt und für solche 
hamburgische Staatsgebäude, welche ausschließlich den Zwecken der 
Seeschiffahrt dienen. Der Senat hat vielmehr laut Beschluß vom 
5. Dezember 1894 die beteiligten Behörden mit entsprechender 
Anweisung versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.