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Diese Hamburger Dienstflagge hat in der Ecke oben links
das hamburger Staatswappen, das von einem blauen Anker mit
gelbem Stock durchkreuzt ist. Das Feld ist rot.
II. Die Staatsfahrzeuge, welche die unter JI erwähnte Dienst-
flagge als Nationalflagge entweder an einem Flaggenstock am Heck
oder am hinteren Maste, und zwar in der Regel an der Gaffel
desselben, in Ermangelung einer solchen aber am Dirk, am Topp
oder im Want zu führen haben, setzen auch als Gösch oder am
Mast eine rote Flagge, deren Höhe zur Breite sich wie 1:2
verhält und die an der linken Seite (Liekseite) das unter I er-
wähnte Wappen hat. Dies ist die Flagge für diejenigen Staats-
fahrzeuge, welche nicht oder nur ausnahmsweise im Gebiet der
Seeschiffahrt verkehren.
III. Die Lotsenschiffe führen einen roten rechteckigen Flügel,
dessen Höhe zur Breite wie 1:5 ist und der an der Mastseite das-
selbe unter I erwähnte Wappen hat, aber nur, solange sie auf
ihrer Station Lotsendienste thun. Andere Staatsschiffe führen
den Flügel überhaupt nicht.
IV. Ein roter gespaltener Wimpel mit dem mehrfach er-
wähnten Staatswappen, das hier aber liegt, während es in dem
Falle zu 1 bis III steht, wird auf den Staatsschiffen nur dann
gesetzt, wenn Mitglieder des Senats oder höhere hamburgische
Marinebeamte sich an Bord befinden. Auf den Lotsenfahrzeugen
im Dienst wird in solchem Falle der Wimpel unter dem Flügel
gesetzt.
Bekanntmachung,
betreffend
die Flaggenführung auf bremischen Staatsfahrzeugen
und den ausschließlich den Swecken der Seeschiffalrt dienenden
Staatsgebäuden.
Vom 27. Januar 1895.
Auf Anregung des Reichskanzlers und in Übereinstimmung
mit den für das Königreich Preußen geltenden Vorschriften, be-
stimmt der Senat in Ergänzung der am 17. November 1891
erlassenen Vorschriften über das bremische Staatswappen:
§ 1.
Die auf der Unterweser, in den Häfen oder auf See ver-
kehrenden Staatsfahrzeuge führen als Dienstflagge die Reichsdienst-