Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Diese Hamburger Dienstflagge hat in der Ecke oben links 
das hamburger Staatswappen, das von einem blauen Anker mit 
gelbem Stock durchkreuzt ist. Das Feld ist rot. 
II. Die Staatsfahrzeuge, welche die unter JI erwähnte Dienst- 
flagge als Nationalflagge entweder an einem Flaggenstock am Heck 
oder am hinteren Maste, und zwar in der Regel an der Gaffel 
desselben, in Ermangelung einer solchen aber am Dirk, am Topp 
oder im Want zu führen haben, setzen auch als Gösch oder am 
Mast eine rote Flagge, deren Höhe zur Breite sich wie 1:2 
verhält und die an der linken Seite (Liekseite) das unter I er- 
wähnte Wappen hat. Dies ist die Flagge für diejenigen Staats- 
fahrzeuge, welche nicht oder nur ausnahmsweise im Gebiet der 
Seeschiffahrt verkehren. 
III. Die Lotsenschiffe führen einen roten rechteckigen Flügel, 
dessen Höhe zur Breite wie 1:5 ist und der an der Mastseite das- 
selbe unter I erwähnte Wappen hat, aber nur, solange sie auf 
ihrer Station Lotsendienste thun. Andere Staatsschiffe führen 
den Flügel überhaupt nicht. 
IV. Ein roter gespaltener Wimpel mit dem mehrfach er- 
wähnten Staatswappen, das hier aber liegt, während es in dem 
Falle zu 1 bis III steht, wird auf den Staatsschiffen nur dann 
gesetzt, wenn Mitglieder des Senats oder höhere hamburgische 
Marinebeamte sich an Bord befinden. Auf den Lotsenfahrzeugen 
im Dienst wird in solchem Falle der Wimpel unter dem Flügel 
gesetzt. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Flaggenführung auf bremischen Staatsfahrzeugen 
und den ausschließlich den Swecken der Seeschiffalrt dienenden 
Staatsgebäuden. 
Vom 27. Januar 1895. 
Auf Anregung des Reichskanzlers und in Übereinstimmung 
mit den für das Königreich Preußen geltenden Vorschriften, be- 
stimmt der Senat in Ergänzung der am 17. November 1891 
erlassenen Vorschriften über das bremische Staatswappen: 
§ 1. 
Die auf der Unterweser, in den Häfen oder auf See ver- 
kehrenden Staatsfahrzeuge führen als Dienstflagge die Reichsdienst-
	        
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