Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Das „Ausflaggen“ besteht darin, daß außerdem die 
Signalflaggen in bestimmter Anordnung vom Bug bezw. Vor- 
geschirr über alle Toppen nach dem Heck bezw. Besansbaum ge- 
heißt werden. 
Es geschieht nur von zu Anker liegenden oder festgemachten 
Schiffen. 
Torpedodivisionsboote und Torpedoboote flaggen nie aus, son- 
dern heißen nur Toppflaggen (und Gösch im Hafen). Ob Schiffe 
mit der Reichsdienstflagge ausflaggen oder nur Toppflaggen heißen, 
bestimmen die einzelnen Befehlshaber innerhalb ihres Ressorts. 
Gilt der Flaggenschmuck einer fremden Nation, so wird 
deren Flagge (Kriegsflagge) im Großtopp gesetzt anstatt der 
deutschen, gegebenenfalls auch neben höheren Kommandozeichen u. s.w. 
Gilt der Flaggenschmuck mehreren fremden Nationen zugleich, so 
werden die betreffenden Flaggen nebeneinander im Großtopp geheißt. 
Der Flaggenschmuck kann nur wehen, solange die Heckflagge 
weht, wird also mit dieser niedergeholt, wie er auch an den be- 
treffenden Festtagen in der Regel mit Flaggenparade gesetzt wird. 
Der Flaggengruß. 
Der Flaggengruß fremder Kriegsschiffe oder Festungen wird 
sofort in derselben Weise, wie er gegeben, erwidert, der Gruß 
deutscher und fremder Kauffahrteischiffe durch einmaliges Dippen 
der Flagge, auch wenn sie die ihrige mehreremal senken oder 
während des Passierens gesenkt lassen. 
In einem zusammen befindlichen Schiffsverband dankt einem 
einzelnen Flaggengruß in der Regel nur das Flaggschiff, unter 
entsprechenden Umständen an seiner Stelle das dem zu Begrüßenden 
zunächst befindliche Schiff. Für wiederholten oder andauernden 
Gruß dankt jedes passierende Schiff der Seite. 
Bei besonderer Veranlassung dürfen Schiffe und Küstenwerke 
der Kaiserlichen Marine fremde Kriegsschiffe und Festungen durch 
Dippen der Flagge grüßen, jedoch nur, wenn die Erwiderung des 
Grußes sicher steht. 
Solange die Kaiserstandarte auf einem Schiffe weht, wird 
von demselben oder dem betreffenden Schiffsverbande ein Flaggen- 
gruß nur mit Allerhöchster Genehmigung erwidert oder gegeben. 
Die Flagge und Abzeichen halbstocks. 
Bei Todesfällen und auf besondere Anordnung der See- 
befehlshaber, auch bei anderen Trauerfällen, werden die Flagge
	        
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