Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

36 
welches zwei Fünftel der Flaggenbreite einnahm. Der Doppel- 
adler hatte abgerundete Köpfe mit goldenen Schnäbeln und offenen 
goldenen Fängen. Er war rot gezungt. Die Handelsflagge war 
der Kriegsflagge gleich, aber ohne Reichswappen. Es stand jedoch 
den Handelsschiffen frei, neben der allgemeinen deutschen Reichsflagge 
noch die besondere Landes= oder eine örtliche Flagge zu zeigen. 
Bemerkenswert für die Zustände jener Zeit ist die That- 
sache, daß das Flaggengesetz zwar verkündet, den außerdeutschen 
Mächten aber nicht in aller Form zur Kenntnis gebracht wurde, 
so daß diese Anstand nahmen, die Flagge anzuerkennen, als sie 
ihnen auf See begegnete. 
Mit Gründung des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867 
entstand wieder und für die Dauer eine einheitliche deutsche Kriegs- 
und Handelsflagge. Nicht einheitlich war die Flagge der Re- 
gierungsfahrzeuge und der Schiffahrtsgebäude. So geschah es, 
daß die Regierungsfahrzeuge und -Gebäude an den deutschen Meeres- 
küsten und in den deutschen Seehäfen die Flaggen der Einzelstaaten 
führten und daß es an der ganzen deutschen Küste von Memel bis 
Ostfriesland kaum zwei Orte gab, wo von den Regierungs-See- 
schiffen und von den den Zwecken der Seefahrt dienenden Staats- 
gebäuden dieselbe Flagge wehte. Daß dies das ganze Seeschiffahrt 
treibende Publikum, besonders das ausländische, überraschen und 
befremden mußte, liegt auf der Hand. 
Diesem höchst unerwünschten Zustande machte Seine Majestät 
der Kaiser Wilhelm II. ein Ende, indem er durch Allerhöchste 
Ordre vom 8. November 1892 die Reichsdienstflagge einführte. 
Erst nachdem dies geschehen war, konnten die Regierungen der 
Einzelstaaten folgen, indem sie eine Dienstflagge einführten, welche 
sich von der deutschen nur durch ein Wappenfeld in der oberen 
linken Ecke der Flagge unterscheidet. 
Verfassung des Deutschen Reiches 
vom 16. August 1871. 
(Auszug.) 
Artikel 55.7) 
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz- 
weiß-rot. 
*) Der Artikel ist aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes 
wörtlich übernommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.