Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Durch Allerhöchste Kabinettsordre vom 10. September 1867 
wurde bestimmt, duß die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes, 
wie sie Seine Majestät der König von Preußen durch Allerhöchste 
Ordre vom 4. Juli 1867 festgesetzt hatten, vom 1. Oktober 1867 
ab von sämtlichen in Dienst befindlichen Fahrzeugen Seiner Ma- 
jestät und von den Marine-Etablissements anstatt der bisherigen 
Preußischen Kriegsflagge geführt werde. 
Allerhöchster Erlaß, 
betreffend 
die Führung der Kriegsflagge auf den Hrivatfahrzeugen der 
deutschen Fürsten. 
Vom 2. März 1886. 
(Reichs-Gesetzblatt für 1886, Seite 59.) 
Ich genehmige, daß die Souveräne der deutschen Staaten, 
die Prinzen Meines oder eines anderen regierenden deutschen 
Königlichen Hauses, sowie die ersten Bürgermeister der freien 
Hansestädte auf den ihnen eigentümlich gehörigen Privatfahrzeugen 
die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock führen können. 
Berlin, den 2. März 1886. 
Wilhelm. 
An den Chef der Admiralität. 
Verordnung 
über 
die HFührung der Reichsflagge. 
Vom 8. November 1892. 
(Reichs-Gesetzblatt für 1892, Seite 1050.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikels 55 der Reichs- 
verfassung im Namen des Reichs, was folgt: 
§ 1. 
Die Bundesflagge in der durch die Verordnung vom 22. Ok- 
tober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 39) für die Schiffe der deutschen 
Handelsmarine festgestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge.
	        
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