Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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XII. Reichsfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr ver- 
anschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor 
Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Artikel 70. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die 
etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaft- 
lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden 
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht 
gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Bei- 
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, 
welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler aus- 
geschrieben werden. 
  
 
  
Artikel 71. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr be- 
willigt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer be- 
willigt werden.  
Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln 
geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem 
Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichs- 
kanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung 
zu legen. 
  
Artikel 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichs- 
gesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie 
zu Lasten des Reichs erfolgen. 
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt. 
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69. und 71. 
nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten 
Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870. und der Artikel 72. 
nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueber- 
weisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nach- 
zuweisen ist. 
XIII. Schlich-
	        
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