Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

Deutiches  Neich.  (Jannar  31.)  83

drobung  ungenannter  Gefahren  für  Schiff  und  Leben  seiner  Besatzung,  ungedemmte
  Kriegführung  gegen  jeden  Schiffsverkehr  innerhalb  dieses  Gebietes.
Deunchland  ist  nunmehr  diesem  englischen  Beispiel  gefolgt.  Seine  Sperrgebietserklärung
  unterscheidet  sich  nur  darin  von  den  englischen  Kriegsgebierserklärungen,
  daß  es  neutrale  Küsten  nicht  mit  einbegriffen  hat.
Genau  wie  die  englischen  Kriegsgebietserklärungen  keine  Blockadeerklärungen
find  oder  sein  wollen,  genau  ebensowenig  hat  die  deutsche  Erklärung  mit
einer  Blockadeerklärung  gemein.  Das  deutsche  Sperrgebiet  ist  ein  Gebiet,
das  nicht  passiert  werden  kann,  ohne  daß  Schiff  und  Besatzung  sich  der
Gefahr  der  Vernichtung  aussetzen.  In  diesem  Gebiet  wird  uneingeschränkt
gegen  den  gesamten  Seeverkehr  nach  und  von  den  feindlichen  Ländern
Krieg  geführt,  und  es  gilt  für  dieses  Gebiet  das  Wort:  Wer  sich  in  Gefahr
  begibt,  kommt  darin  um.

Zur  Frage  des  „Warnungslosen  Torpedierens“  nimmt  ferner
am  12.  Febr.  folgende  halbamtliche  Verlautbarung  Stellung:  Als
die  engl.  Regierung  bereits  im  vierten  Kriegsmonat,  d.  h.  am  3.  Nov.  1914,
die  ganze  Nordsee  als  Kriegsschauplatz,  milita  area,  bezeichnete  und
hiermit  einen  vollständig  neuen  völkerrechtlichen  PBegrift  in  der  Seekriegsführung
  zur  praktischen  Anwendung  brachte,  warnte  sie  alle  neutralen  Schiffe,
„Kauffahrteischiffe  aller  Arten,  Handelsschiffe  aus  allen  Gegenden,  Fischerfahrzeuge
  und  alle  andern  Schiffe“  ausdrücklich  davor,  in  die  bezeichneten
Gewässer  einzufahren,  da  sie  dort  den  schwersten  Gefahren  von  ausgelegten
engl.  Minen  und  von  engl.  Kriegsschiffen  ausgesetzt  seien.  In  der  deutschen
Sperrgebietserklärung  vom  1.  Febr.  d.  J.,  die  der  engl.  Erklärung  folgte,
wurde  ganz  das  Entsprechende  verkündet  und  darauf  hingewiesen,  daß  neutrale
  Schiffe,  die  die  Sperrgebiete  befahren,  dies  auf  eigne  Gefahr  täten,
ganz  so  wie  es  mit  denselben  Worten  in  dem  Schreiben  des  englischen  Gesandten
  an  die  niederländischen  Minister  vom  15.  Jan.  1915  bereits  zum
Ausdruck  gebracht  war  (vessels  ..  may  do  so  at  their  own  risk).  Allen
diesen  Erklärungen  ist  also  die  zuerst  von  England  erteilte  Warnung  gemeinsam,
  daß  neutrale  Schiffe  infolge  der  Maßnahmen,  die  gegen  den  Feind
getroffen  werden,  bei  Befahren  der  Sperrgebiete  gefährdet  sind,  da  die  gegen
den  Feind  verwandten  Kriegsmittel,  Minen  und  Kriegsschiffe,  unter  Umständen
  sich  nicht  nur  auf  die  beabsichtigte  Verwendung  gegen  feindliche
Schiffe  würden  beschränken  lassen;  für  das  deutsche  Sperrgebiet  ist  auch  die
von  England  seit  Kriegsbeginn  betriebene  Verwendung  der  neutralen  Flagge
von  besonderer  Bedeutung,  da  die  engl.  Regierung  sich  nicht  gescheut  hat,
unter  schamlosem  Mißbrauch  von  neutralen  Flaggen  und  Schiffsbemalungen
„richtige  Fallen“  gegen  Unterseeboote  zu  verwenden,  wie  der  „Baralong“=Fall
  und  der  Fall  des  als  „dänischer  Dampfer  Kai"“  markierten  engl.  Schiffs
deweisen.  In  dem  von  England  erklärten  Sperrgebiet  kann  also  ein  neutrales
  Schiff  durch  ein  engl.  Kriegsmittel  ebenso  überraschend  verloren  gehen
wie  in  dem  nach  engl.  Beispiel  von  Deutschland  erklärten  Kriegsgebiet  in
engl.  und  sonstigen  feindlichen  Gewässern  durch  ein  deutsches  Kriegsmittel.
Es  ist  also  durchaus  nicht  zutreffend  bei  Schiffsversenkungen,  die  in  dem
erklärten  Sperrgebiet  erfolgen,  von  „ungewarnten  Torpedierungen“  zu
sprechen.  Einc  derartige  Warnung  ist  erfolgt,  dadurch  daß  vor  Befahren
der  Sperrgebiete  allgemein  gewarnt  wurde,  wie  dies  England  im  Nov.  1914
zuerst  getan  hat.  Diese  allgemeine  Warnung  muß  die  Warnung  im  Einzelfall
  ersetzen;  gehen  die  Neutralen  über  diese  Warnung  hinweg,  statt  wie
angeraten,  das  gefährdete  Gebiet  zu  vermeiden,  so  tun  sie  dies  eben,  wie
es  nach  engl.  Muster  in  den  Erklärungen  heißt,  auf  ihre  eigne  Gefahr.  Dies
gilt  sowohl  für  die  in  Zukunft  angedrohten,  wie  für  die  in  der  Vergangenheit
  vorgenommenen  Schiffsversenkungen.  „Ungewarnte“  Torpedierungen

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