Deutiches Neich. (Jannar 31.) 83
drobung ungenannter Gefahren für Schiff und Leben seiner Besatzung, ungedemmte
Kriegführung gegen jeden Schiffsverkehr innerhalb dieses Gebietes.
Deunchland ist nunmehr diesem englischen Beispiel gefolgt. Seine Sperrgebietserklärung
unterscheidet sich nur darin von den englischen Kriegsgebierserklärungen,
daß es neutrale Küsten nicht mit einbegriffen hat.
Genau wie die englischen Kriegsgebietserklärungen keine Blockadeerklärungen
find oder sein wollen, genau ebensowenig hat die deutsche Erklärung mit
einer Blockadeerklärung gemein. Das deutsche Sperrgebiet ist ein Gebiet,
das nicht passiert werden kann, ohne daß Schiff und Besatzung sich der
Gefahr der Vernichtung aussetzen. In diesem Gebiet wird uneingeschränkt
gegen den gesamten Seeverkehr nach und von den feindlichen Ländern
Krieg geführt, und es gilt für dieses Gebiet das Wort: Wer sich in Gefahr
begibt, kommt darin um.
Zur Frage des „Warnungslosen Torpedierens“ nimmt ferner
am 12. Febr. folgende halbamtliche Verlautbarung Stellung: Als
die engl. Regierung bereits im vierten Kriegsmonat, d. h. am 3. Nov. 1914,
die ganze Nordsee als Kriegsschauplatz, milita area, bezeichnete und
hiermit einen vollständig neuen völkerrechtlichen PBegrift in der Seekriegsführung
zur praktischen Anwendung brachte, warnte sie alle neutralen Schiffe,
„Kauffahrteischiffe aller Arten, Handelsschiffe aus allen Gegenden, Fischerfahrzeuge
und alle andern Schiffe“ ausdrücklich davor, in die bezeichneten
Gewässer einzufahren, da sie dort den schwersten Gefahren von ausgelegten
engl. Minen und von engl. Kriegsschiffen ausgesetzt seien. In der deutschen
Sperrgebietserklärung vom 1. Febr. d. J., die der engl. Erklärung folgte,
wurde ganz das Entsprechende verkündet und darauf hingewiesen, daß neutrale
Schiffe, die die Sperrgebiete befahren, dies auf eigne Gefahr täten,
ganz so wie es mit denselben Worten in dem Schreiben des englischen Gesandten
an die niederländischen Minister vom 15. Jan. 1915 bereits zum
Ausdruck gebracht war (vessels .. may do so at their own risk). Allen
diesen Erklärungen ist also die zuerst von England erteilte Warnung gemeinsam,
daß neutrale Schiffe infolge der Maßnahmen, die gegen den Feind
getroffen werden, bei Befahren der Sperrgebiete gefährdet sind, da die gegen
den Feind verwandten Kriegsmittel, Minen und Kriegsschiffe, unter Umständen
sich nicht nur auf die beabsichtigte Verwendung gegen feindliche
Schiffe würden beschränken lassen; für das deutsche Sperrgebiet ist auch die
von England seit Kriegsbeginn betriebene Verwendung der neutralen Flagge
von besonderer Bedeutung, da die engl. Regierung sich nicht gescheut hat,
unter schamlosem Mißbrauch von neutralen Flaggen und Schiffsbemalungen
„richtige Fallen“ gegen Unterseeboote zu verwenden, wie der „Baralong“=Fall
und der Fall des als „dänischer Dampfer Kai"“ markierten engl. Schiffs
deweisen. In dem von England erklärten Sperrgebiet kann also ein neutrales
Schiff durch ein engl. Kriegsmittel ebenso überraschend verloren gehen
wie in dem nach engl. Beispiel von Deutschland erklärten Kriegsgebiet in
engl. und sonstigen feindlichen Gewässern durch ein deutsches Kriegsmittel.
Es ist also durchaus nicht zutreffend bei Schiffsversenkungen, die in dem
erklärten Sperrgebiet erfolgen, von „ungewarnten Torpedierungen“ zu
sprechen. Einc derartige Warnung ist erfolgt, dadurch daß vor Befahren
der Sperrgebiete allgemein gewarnt wurde, wie dies England im Nov. 1914
zuerst getan hat. Diese allgemeine Warnung muß die Warnung im Einzelfall
ersetzen; gehen die Neutralen über diese Warnung hinweg, statt wie
angeraten, das gefährdete Gebiet zu vermeiden, so tun sie dies eben, wie
es nach engl. Muster in den Erklärungen heißt, auf ihre eigne Gefahr. Dies
gilt sowohl für die in Zukunft angedrohten, wie für die in der Vergangenheit
vorgenommenen Schiffsversenkungen. „Ungewarnte“ Torpedierungen
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