Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

924  Nr.  150.  1916.

c)  Das  Fleisch  aus  unerlaubten  Hausschlachtungen  verfällt  dem  Kommunalverbande.
  Ein  Entgelt  wird  dafür  nicht  gezahlt.

Die  Vorschriften  unter  Nr.  2  dieser  Bekanntmachung  finden  auf
Schlachtungen  der  Selbstversorger  auch  dann  nicht  Anwendung,  wenn
die  Schlachtungen  nicht  ausschließlich  für  den  eigenen  Wirtschaftsbedarf
  des  Selbstversorgers  erfolgen.  Eine  Abgabe  von  Fleisch  aus
solchen  Schlachtungen  darf  gegen  Entgelt  außer  an  die  im  §  10  Abs.  1
der  Verordnung  vom  21.  August  1916  bezeichneten  Personen  nur  an
die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  oder  mit  deren  Genehmigung
stattfinden.

Über  die  Anrechnung  solcher  Schlachtungen,  die  von  den  als
Selbstversorger  anerkannten  Betrieben  und  Austalten  (§  9  Abs.  2  der
Verordnung  vom  21.  August  1916)  für  Selbstversorgungszwecke  vorgenommen
  werden,  auf  die  Höchstzahl  der  zugelassenen  Schlachtungen
(Nr.  1  dieser  Bekanntmachung)  trifft  die  Landesfleischstelle  Bestimmung.


d

13.

Nach  §  9  Abs.  2  der  Verordnung  vom  21.  August  1916  werden  mehrere
Personen,  die  für  den  eigenen  Verbrauch  gemeinsam  Schweine  mästen,  ebenfalls
  als  Selbstversorger  angesehen.  Es  kann  ihnen  also  die  Genehmigung  zur
Schlachtung  für  Selbstversorgungszwecke  erteilt  werden,  wenn  sie  das  Schwein
sechs  Wochen  lang  in  einer  ihrer  Wirtschaften  gehalten  und  gemeinsam  gemästet
haben,  und  auch  sonst  die  Voraussetzungen  für  Erteilung  der  Genehmigung
(Nr.  12-a  dieser  Bekanntmachung)  vorliegen.  Als  gemeinsam  gemästet  gilt  das
Schwein  nur,  wenn  es  aus  Erzeugnissen  oder  Abfällen  der  Wirtschaften  aller
Beteiligten  ernährt  worden  ist.  Die  bloße  Zahlung  eines  Entgeltes  für  die
Mästung  oder  zu  Anschaffung  von  Futtermitteln  ist  als  gemeinschaftliche
Mästung  nicht  anzusehen.  Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  für  Schweine,  die  gegen
Entgelt  für  einen  Dritten  gemästet  worden  sind,  die  Genehmigung  nicht  erteilt
wird.

14.

Von  der  Befugnis,  Krankenhäuser  und  ähnliche  Anstalten,  die  Schweine
ausschließlich  zur  Versorgung  der  von  ihnen  zu  beköstigenden  Personen,  sowie  gewerbliche
  Betriebe,  die  Schweine  ausschließlich  zur  Versorgung  ihrer  Angestellten
und  Arbeiter  mästen,  als  Selbstversorger  anzuerkennen  (§  9  Abs.  2  der  Verordnung
  vom  21.  August  1916),  ist  im  Interesse  der  Förderung  der  Schweine-