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gestatten, daß Mir von Meinem Kommissar und Militair-Inspekteur der frei-
willigen Krankenpflege Personen, welche zur Betheiligung an der freiwilligen
Krankenpflege ordnungsmäßig zugelassen und, ohne zu den gemäß der Festsetzung
Sub 2. berechtigten Personen zu gehören, in Frankreich vor dem 2. Mätz d. J.
oder mindestens vier Wochen lang auf Deutschem Gebiete für die Zwecke der frei-
willigen Krankenpflege besonders erfolgreich thätig gewesen sind, zur Beleihung mit
der Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten in Vorschlag gebracht werden dürfen.
Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das
Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 22. Mai 1871.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
(Nr. 648.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für
das Jahr 1871. Vom 31. Mai 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Bundeshaushalts-
Etat für das Jahr 1871. wird in Ausgabe
auf 557,959 Rthlr., nämlich
auf 128,338 Rthlr. an fortdauernden, und
auf 429,621 Rthlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
und in Einnahme
auf 557,959 Rthlr.
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 15. Mai 1870. (Bundesgesetzbl. S. 387.)
festgestellten Haushalts- Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. hinzu.
§. 2.
Der dem gedachten Gesetze vom 15. Mai 1870. beiliegende Haushalts-
Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. wird in Verbindung mit
dem hier beigefügten Nachtrage als Haushalts-Etat des Deutschen Reichs hier-
durch festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1871.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nach-