Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 649.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die An- 
legung von Dampfkesseln. Vom 29. Mai 1871. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 24. der Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 21. Juni 1869. hat der Bundesrath nachstehende 
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln 
erlassen. 
I. Bau der Dampfkessel. 
§. 1. 
Kesselwan- Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren 
dungen. und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren 
lichte Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centi- 
meter übersteigt. 
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte 
Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet. 
§. 2. 
Feuerzüge. Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer 
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Centimetern unter dem fest- 
gesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Bei Dampfschiffskesseln 
von 1 bis 2 Meter Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei 
solchen von größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus 
Siederöhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche 
Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung 
stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Er- 
glühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser 
bespülte Kesselfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf be- 
spülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzig- 
mal, bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche 
des Feuerrostes.   
  
  
  
II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
§. 3.  
Speisung. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei 
Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
§. 4. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Spei- 
sung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, 
 und
	        
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