Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

Zu §§. 16. und 17., 
das Material und die Form der Hohlmaaße für trockene 
Gegenstände betreffend. 
Hohlmache für trockene Gegenstände dürfen unter Voraussetzung genü- 
gender Stärke auch aus Weißblech oder aus verzinktem Blech angefertigt werden. 
Die Zulassung solcher Hohlmaaße, welche aus massivem Holz gedreht sind, 
wird bis zu einem Inbalt von höchstens 1 L. ausgedehnt. 
Zu §. 31., 
die Bestimmung des Begriffes der größeren Lastwaagen betreffend. 
Unter größeren Lastwaagen, auf denen außer der größten Last, für welche 
sie bestimmt sind auch die geringste zulässige Last anzugeben ist, werden solche 
Waagen verstanden, deren größte einseitige Tragfähigkeit 50 K. übersteigt. 
Zu §. 35., 
Brückenwaagen mit Laufgewicht und die Angabe der Tragfähigkeits- 
grenzen auf Brückenwaagen betreffend. 
Eine nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zulässige Brückenwaage wird da- 
durch, daß sie an dem Waagebalken der Gewichtsschale mit einer Einrichtung zum 
Wägen mit Laufgewicht und Skala versehen ist, nicht unzulässig, vorausgesetzt, 
daß diese Einrichtung die in §. 34. der Eichordnung an die entsprechenden Ein- 
richtungen der Schnellwaage gestellten Anforderungen soweit erfüllt, um genügend 
richtige Wägungsresultate zu sichern. 
Die Angaben der Tragfähigkeitsgrenzen von Brückenwaagen sind an augen- 
fälliger Stelle der Waagen so anzubringen, daß nicht nur die Richtigkeit der 
Angabe durch beigesetzte Stempelung beglaubigt werden kann, sondern auch die 
Zugehörigkeit der Angabe der Waage gesichert ist oder nöthigenfalls durch 
Stempelung in geeigneter Weise gesichert werden kann. 
Zu §§. 38. und 39., 
die Eichung und Stempelung von Hökerwaagen betreffend. 
Zum Auswägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vergl. Ge- 
werbeordnung für den Norddeutschen Bund §. 66.) sind gleicharmige Balken- 
waagen von einer geringeren als der im §. 38. für Handelswaagen vorgeschrie- 
benen Genauigkeit zur Eichung und Stempelung zuzulassen, wenn sie 
1) eine einseitige Tragfähigkeit von nicht mehr als 2 K. besitzen (vergl. §. 33. 
Al. 2. der Eichonnung,  
2) an
	        
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