Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, 
wenn er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waffen gegen 
das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths 
mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- 
haft ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 89. 
Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich 
ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen 
des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird 
wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 90. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Deutschen, welcher vorsätzlich 
während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges: 
1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, in- 
gleichen Deutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder 
Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 
2) Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen, 
Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräthe von Waffen, Schießbedarf 
oder anderen Kriegsbedürfnissen in feindliche Gewalt bringt oder dieselben, 
sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des Feindes zerstört oder 
unbrauchbar macht; 
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Deutschen oder 
verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen;  
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem 
Feinde mittheilt; 
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt 
oder ihnen Beistand leistet, oder 
6) einen Aufstand unter den Deutschen oder verbündeten Truppen erregt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 91. 
  
 
	        
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