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Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird,
wenn er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waffen gegen
das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths
mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§. 89.
Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich
ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen
des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird
wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft
von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§. 90.
Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Deutschen, welcher vorsätzlich
während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges:
1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, in-
gleichen Deutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder
Soldaten in feindliche Gewalt bringt;
2) Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen,
Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräthe von Waffen, Schießbedarf
oder anderen Kriegsbedürfnissen in feindliche Gewalt bringt oder dieselben,
sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des Feindes zerstört oder
unbrauchbar macht;
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Deutschen oder
verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen;
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem
Feinde mittheilt;
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt
oder ihnen Beistand leistet, oder
6) einen Aufstand unter den Deutschen oder verbündeten Truppen erregt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§. 91.