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§. 91.
Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87. 89. 90. bezeichneten
Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes
aufhalten, so kommen die in den §§. 87. 89. und 90. bestimmten Strafen zur
Anwendung. §. 92.
Wer vorsätzlich
1) Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke
oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer an-
deren Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen Reichs oder
eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder
öffentlich bekannt macht;
2) zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundes-
staats im Verhältniß zu einer anderen Regierung die über solche Rechte
sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unter-
drückt, oder
3) ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder von einem Bundesstaate
aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer andern Regierung zum Nachtheil
dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
sechs Monaten ein.
§. 93.
Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92. die Unter-
suchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Ver-
mögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit
Beschlag belegt werden.
Zweiter Abschnitt.
Beleidigung des Landesherrn.
§. 94.
Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder
während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen den
Handesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht-
haus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben
der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der
aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
32* §. 95.