— 147 —
macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem
Monat bis zu drei Jahren ein.
§. 101.
Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eines Bundesstaats be-
leidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
Dierter Abschnitt.
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
§. 102.
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer,
welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deutschen
Reiche gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die,
wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten begangen hätte,
nach Vorschrift der §§. 80. bis 86. zu bestrafen sein würde, wird in den Fällen
der §§. 80. bis 84. mit Festungshaft von Einem bis zu zehn Jahren oder, wenn
mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft nicht unter sechs Monaten,
in den Fällen der §§. 85. und 86. mit Festungshaft von Einem Monat bis zu
drei Jahren bestraft, sofern in dem anderen Staate nach veröffentlichten Staats-
verträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.
§. 103.
Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum
Deutschen Reiche gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von
gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate nach veröffentlichten Staats-
verträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.
§. 104.
Wer sich gegen einen bei dem Reiche, einem bundesfürstlichen Hofe oder
bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder Ge-
schäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein.
Fünf-