— 151 —
§. 120.
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung,
Begleitung oder Bewachung er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst-
befreiung vorsätzlich behülfich ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren
bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 121.
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Beglei-
tung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird
mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Ge-
fängnistraf- bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhundert Tha-
ern ein.
§. 122.
Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die An-
staltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben
Widerstand leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen
zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten
bestraft.
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit
vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen.
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er-
kannt werden.
Siebenter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.
§. 123.
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Be-
sitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen
Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß
darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird
wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu Einhundert Thalern bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einer
Woche bis zu Einem Jahre ein.
§. 124.
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Ab-
sicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu
Reichs-Gesetzbl. 1871. 33 be-