Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No. 25. 
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(Nr. 652.) Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe 
von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körper- 
verletzungen. Vom 7. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:  
§. 1.  
Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körper- 
lich verletzt wird, so haftet der Betriebs-Unternehmer für den dadurch entstan- 
denen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt 
oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist. 
§. 2. 
Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine 
Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder 
eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenom- 
mene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den 
Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch 
entstandenen Schaden. 
§. 3. 
Der Schadenersatz (§§. 1. und 2.) ist zu leisten: 
1) im Falle der Tödtung durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung 
und der Beerdigung, sowie des Vermögensnachtheils, welchen der Ge- 
tödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminde- 
rung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit 
seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Andern Unterhalt zu 
gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des 
Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 40 2) im 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1871.
	        
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