Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 5. 
Der Bundesrath wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche 
Instruktion erlassen und in derselben festsetzen, unter welchen Umständen ein gut- 
gläubiger Inhaber, der aus entschuldbaren Gründen die Einreichungsfrist ver- 
säumt hat, noch nachträglich Abstempelung seiner Schuldverschreibungen erlangen 
kann. Der Bundesrath wird ferner zur Berechnung der Stempel-Abgabe den 
Thalerwerth der fremden Valuten feststellen, auch die Behörden bestimmen, bei 
welchen die Einreichung zur Abstempelung (§. 4.) zu erfolgen hat. 
§. 6. 
Wer den Bestimmungen der §§. 1. 2. oder 3. zuwiderhandelt, verfällt in 
eine Geldstrafe, welche dem fünften Theile des Nennwerthes der den Gegenstand 
der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleichkommt, mindestens aber Einhundert 
Thaler betragen soll. 
Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei 
Monaten wird bestraft, wer ein im §. 2. oder §. 3. bezeichnetes Inhaberpapier 
mit Prämie öffentlich ankündigt, ausbietet oder empfiehlt, oder zur Feststellung 
eines Kurswerthes notirt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 654.)
	        
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