— 211 —
§. 5.
Der Bundesrath wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche
Instruktion erlassen und in derselben festsetzen, unter welchen Umständen ein gut-
gläubiger Inhaber, der aus entschuldbaren Gründen die Einreichungsfrist ver-
säumt hat, noch nachträglich Abstempelung seiner Schuldverschreibungen erlangen
kann. Der Bundesrath wird ferner zur Berechnung der Stempel-Abgabe den
Thalerwerth der fremden Valuten feststellen, auch die Behörden bestimmen, bei
welchen die Einreichung zur Abstempelung (§. 4.) zu erfolgen hat.
§. 6.
Wer den Bestimmungen der §§. 1. 2. oder 3. zuwiderhandelt, verfällt in
eine Geldstrafe, welche dem fünften Theile des Nennwerthes der den Gegenstand
der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleichkommt, mindestens aber Einhundert
Thaler betragen soll.
Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei
Monaten wird bestraft, wer ein im §. 2. oder §. 3. bezeichnetes Inhaberpapier
mit Prämie öffentlich ankündigt, ausbietet oder empfiehlt, oder zur Feststellung
eines Kurswerthes notirt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 654.)