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dem Werthe von 100 Thalern gleich geachtet. Hiernach beträgt für Inhaber-
papiere mit Prämien, deren Nominalwerth einen der vorstehend bezeichneten Be-
träge nicht übersteigt, die Stempelgebühr 5 Groschen oder 17½ Kreuzer für jede
Schuldverschreibung, für Inhaberpapiere mit Prämien von höherem Nominal-
werthe 10 Groschen oder 35 Kreuzer für jede Schuldverschreibung.
§. 6.
Wenn die zur Abstempelung eingereichten Inhaberpapiere mit Prämien
einer der Anleihen angehören, welche in dem unter B. beigefügten Verzeichniß
aufgeführt sind, so hat die Behörde die Abstempelung derselben ohne Weiteres
unter Erhebung der in dem Verzeichniß angegebenen Stempelgebühr vorzunehmen.
Sollten ausländische Inhaberpapiere mit Prämien eingehen, die in dem
Verzeichniß nicht aufgeführt sind, so darf die Abstempelung derselben nur erfolgen,
wenn die, im Zweifelsfalle durch die vorgesetzte Behörde vorzunehmende, Prüfung
ergiebt, daß die vorgelegten Papiere ausländische Inhaberpapiere mit Prämien
und vor dem 1. Mai 1871. ausgegeben sind. Die vor dem 1. Mai 1871. er-
folgte Ausgabe muß erforderlichenfalls vom Einsender nachgewiesen werden.
§. 7.
Die Abstempelung erfolgt durch Aufklebung einer Marke, welche den
Betrag der nach §. 4. des Gesetzes vom 8. Juni d. J. beziehungsweise §. 5.
dieser Vorschriften zu entrichtende Gebühr angiebt, und durch Entwerthung der-
selben mittelst Aufdrückens des schwarzen beziehungsweise farbigen Stempels
(Dienstsiegels) der abstempelnden Behörde.
Die Aufklebung der Marke geschieht auf der Schauseite der Schuld-
verschreibung an einer Stelle, wo sie Theile des Textes derselben, insbesondere
die Bezeichnung der Serie und der Nummer der Schuldverschreibung, nicht ver-
deckt. Der Stempel ist so aufzudrücken, daß sein Abdruck theilweise auf der
Marke, theilweise auf der Schuldverschreibung selbst erscheint. Nur im Fall die
Schauseite hinreichenden freien Raum nicht bieten sollte, erfolgt die Abstempelung
auf der Rückseite.
Der Abstempelung unterliegt jede einzelne Schuldverschreibung. Finden
sich auf einem Bogen mehrere Apoints, die sich zur selbstständigen Weiterbegebung
von einander trennen lassen, so ist jedes einzelne Apoint unter Verwendung der
entsprechenden Marke abzustempeln.
Bei der Abstempelung sind wie zu diesem Zwecke angefertigten und den
Abstempelungsbehörden überwiesenen Stempelmarken zu verwenden. Dieselben
bilden ein längliches Viereck und enthalten im guillochirten Mittelfelde die Be-
zeichnung des Werthbetrages, und als Umschrift oben die Worte: „Reichsgesetz
vom 8. Juni 1871", unten die Worte: „Stempel für Prämienanleihen.“ Der
Druck der auf 10 Groschen oder 35 Kreuzer lautenden ist roth, der auf
5 Groschen oder 17½ Kreuzer lautenden grün.
Abstempelungen bei welchen eine Stempelmarke nicht verwendet worden
ist, gelten als nicht erfolgt.
46* §. 8.