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Reichs-Gesetzblatt.
No. 29,
(Nr. 668.) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempel-
steuer. Vom 23. Juni 1871.
Nachdem der Bundesrath die von ihm zur Ausführung des Gesetzes betref-
fend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869.
gefaßten, durch die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl.
S. 691.) veröffentlichten Beschlüsse in Folge der Erklärung dieses Gesetzes zum
Reichsgesetze ergänzt hat, werden diese Beschlüsse mit den Ergänzungen nach-
stehend bekannt gemacht.
I. Zu §. 3. des Gesetzes.
Behufs der Umrechnung der in einer anderen als der Thalerwährung
ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelabgabe
sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten Mittel-
werthe bis auf Weiteres festgesetzt und allgemein im ganzen Bundesgebiete bei
der Berechnung des Wechselstempels zum Grunde zu legen:
Süddeutsche und Niederlän-
dische Währung ....... 7 Gulden — 4 Rthlr. — Gr.
Bremer Louisd'or Thaler.. 10 Thaler Gold — 11 " — "
Hamburger Mark Banko 2 Mark — 1 " — "
Pfund Sterling ............... 100 Pfund — 675 " — "
Franks oder Lire .. .. ... .. . 300 Frks. oder Lire — 80 " — "
Oesterreichische Währung ... 150 Gulden — 85 " — "
desgleichen ................. 1 Gulden (effektiv) — 2/3 „ — "
Russische Währung ....... 100 Rubel Silber — 85 " — "
desgleichen 1 Rub. Silb. (effektiv) — 1 " 2 "
Nordamerikanische Währung 1 Doller — 1 " — "
desgleichen ......... 1 Dollar (effektiv) — 1 " 12½ "
Dänische Währung ........ 100 Thaler R. M. — 75 " — "
Schwedische Währung ...... 1000 Thaler R. M. — 375 " — "
Finnische Währung ...... . 1000 Mark — 269 " — "
Spanische Währung 8 Pesos fuertes de
20 reales de Vellon — 11 " — "
Portugiesische Währung .... 1 Milrëis — 1½ " — "
Reichs-Gesetzbl. 1871. *48 II. Zu
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1871.