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f) für die unter e. aufgeführten Chargen, sowie für die Hauptleute dritter
Klasse der Werth ihrer Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth
gegen eine billige Durchschnittsvergütung.
§. 11.
In Fällen, wo das pensionsfähige Diensteinkommen insgesammt mehr als
4000 Thaler beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in
Anrechnung gebracht.
§. 12.
Ansprüche auf Pensionserhöhung und Betrag derselben.
Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militairarzt, welcher nach-
weislich durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes
unfähig geworden ist, erhält eine Erhöhung der Pension:
a) wenn dieselbe 550 Thaler und weniger beträgt, um 250 Thaler jährlich,
b) wenn dieselbe zwischen 550 und 600 Thaler beträgt, auf 800 Thaler jährlich,
c) wenn dieselbe zwischen 600 und 800 Thaler beträgt, um 200 Thaler jährlich,
d) wenn dieselbe zwischen 800 und 900 Thaler beträgt, auf 1000 Thaler jährlich,
e) wenn dieselbe 900 Thaler und mehr beträgt, um 100 Thaler jährlich.
§. 13.
Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militairarzt, welcher nach-
weislich durch den aktiven Militairdienst, sei es im Krieg oder im Frieden, ver-
stümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen Weise schwer und un-
heilbar beschädigt worden ist, erhält neben der Pension und eintretenden Falls
neben der nach §. 12. bestimmten Pensionserhöhung eine fernere Erhöhung der
Pension um je 200 Thaler jährlich:
a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei nicht völli-
ger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges.
Die Erblindung eines Auges wird dem Verluste desselben gleich
geachtet;
b) bei dem Verluste der Sprache;
c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder eines
Armes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem Verluste des
Gliedes gleich zu erachten ist.
Die Bewilligung dieser Erhöhung ist ferner zulässig:
d) bei nachgewiesener außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit, die in wichtigen,
gleich dem Verlust eines Gliedes sich äußernden Funktionsstörungen
ihren Grund hat. Die