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einem mobilen oder Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militairdienstzeit kommt ohne
Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer ange-
ordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der De-
mobilmachung.
§. 23.
Für jeden Feldzug, an welchem ein Offizier oder im Offizierrang stehen-
der Militairarzt im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee
eines Bundesstaates derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind
gekommen oder bei den mobilen Truppen angestellt gewesen und mit diesen in
das Feld gerückt ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein
Jahr zugerechnet.
Ob eine militairische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug
anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre
in Anrechnung kommen sollen, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser
Bestimmung getroffen.
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen
Bundesstaaten erlassenen Vorschriften.
§. 24.
Von der Anrechnung ausgeschlossen ist:
a) die Zeit eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer,
sowie
b) die Zeit der Kriegsgefangenschaft.
Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen Fällen die Anrechnung
und zwar in dem Falle unter a. mit Genehmigung des Kontingentsherrn, in
dem Falle unter b. mit Kaiserlicher Genehmigung stattfinden.
§. 25.
Mit Genehmigung der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des Kontin-
gents kann auch die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Offizier oder
im Offizierrange stehender Militairarzt im Dienste eines dem Reiche nicht an-
gehörigen Staates gestanden hat.
Sind bei der Uebernahme in den Dienst eines Bundesstaates bereits bin-
dende Zusagen über die Anrechnung der vorangegangenen Dienstzeit ertheilt
worden, so bleiben dieselben in Kraft.
§. 26.
Verfahren bei der Pensionirung.
Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch die oberste
Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents. §. 27.