Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 37. 
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund 
der Bestimmungen in den §§. 32. bis 36. tritt mit dem Beginn desjenigen 
Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende Er- 
eigniß folgt. 
Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs-, im Staats- oder im 
Kommunaldienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die 
Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen 
vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen 
zulässigen Betrage gewährt. 
  
  
§. 38. 
Diie Bewilligung einer Pension kann auch bei der Stellung zur Dispo- 
sition erfolgen. In diesem Falle finden die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes gleichmäßige Anwendung. 
§. 39. 
Bewilligungen für Hinterbliebene. 
Hinterläßt ein pensionirter Offizier oder im Offizierrange stehender Mili- 
tairarzt eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pension noch für 
den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt. 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat 
kann mit Genehmigung der obersten Militair- Verwaltungsbeherde des Kontin- 
gents auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Großeltern, Geschwister, 
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftig- 
keit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der 
Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. 
§. 40. 
Erfolgt der Tod eines mit Pension verabschiedeten Offiziers oder im Offi- 
zierrange  
  
stehenden Militairarztes in dem Monat, in welchem derselbe das etats- 
mäßige Gehalt zum letzten Male zu empfangen hatte, so hat seine Familie (§. 39.) 
für den Monat nach dem Ableben nur Anspruch auf Gewährung des einmonat- 
lichen Pensionsbetrages. 
  
§. 41. 
Den Wittwen von denjenigen Offizieren und im Offizierrange stehenden 
Militairärzten der Feldarmee, welche 
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des 
Krieges oder später gestorben sind, 
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor 
Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß verstorben sind, 
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