Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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rechts innerhalb 6 Monaten, nachdem dem Kläger die endgültige Entscheidung 
der Militair-Verwaltungsbehörde bekannt gemacht worden, angebracht werden. 
 §. 115. 
Die Entscheidungen der Militairbehörden darüber: 
a) ob und in welchem Grade eine Dienstunfähigkeit eingetreten ist, ob 
b) im einzelnen Falle das Kriegs-- oder Friedensverhältniß als vorhanden 
anzunehmen ist, ob 
c) eine Beschädigung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob 
d) einer der im §. 45., Alinea 1. und 2. gedachten Fälle vorhanden ist, 
und ob 
e) sich der Invalide gut geführt hat (§. 75.), 
sind für die Beurtheilung der vor dem Gericht geltend gemachten Ansprüche 
(§. 113.) maßgebend. 
  
§ 116. 
In Ermangelung einer anderen landesgesetzlichen Bestimmung wird der 
Militairfiskus durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents, 
der Marinefiskus durch das Marineministerium vertreten und ist die  Klage 
bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirk die betreffende Behörde 
ihren Sitz hat. 
§. 117. 
Aufhebung früherer Bestimmungen. 
Alle bisherigen Bestimmungen, welche nicht im Einklange mit dem gegen- 
wärtigen Gesetze stehen, sind aufgehoben.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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