Metadaten : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

272  8  80.  Die  Seeschiffahrt  und  die  Wasserstraßen.

4.  Der  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung  des  Reichs  unterliegt  der
Flößerei-  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
Wasserstraßen  sund  der  Zustand  der  letzteren«.  Reichsverf.
Art.4,  Ziff.  9.  Diese  Worte  fehlen  in  den  Grundzügen  vom  10.  Juli
1866  und  dem  preußischen  Entwurf  der  norddeutschen  Bundesverfassung;
  sie  finden  sich  aber  bereits  in  dem  dem  verfassungsberatenden
  Reichstage  vorgelegten  Entwurf;  sie  sind  also  bei  den  Berliner
Konferenzen  von  1867  hinzugefügt  worden.  Man  muß  daher  annehmen,
  daß  ihnen  eine  selbständige  Bedeutung  zukommt  und  sie  die
Zuständigkeit  des  Bundes  über  die  im  preußischen  Entwurf  gezogenen
Grenzen  hinaus  erweitern  sollten,  d.  h.  daß  die  Kompetenz  des  Reiches
sich  nicht  nur  auf  den  Zustand  der  mehreren  Staaten  gemeinsamen
Wasserstraßen  in  Beziehung  auf  den  Flößerei-  und  Schiffahrtsbetrieb
beschränkt,  auf  welchen  sich  die  Ziff.  9  des  Art.  4  ursprünglich  allein
bezog,  sondern  daß  sie  den  gesamten  Zustand  dieser  Wasserstraßen
auch  in  bezug  auf  Fischerei,  Uferbauten,  Flußkorrektionen,  Brückenanlagen
  usw.  umfaßt.  Dazu  gehört  namentlich  auch  die  aus  gesundheits-
  oder  veterinärpolizeilichen  Rücksichten  gebotene  Reinhaltung
des  Wassers.  Diese  Zuständigkeit  hat  das  Reich  bisher  aber  tatsächlich
  noch  nicht  ausgeübt!),  weder  durch  Akte  der  Gesetzgebung  noch
durch  Organisation  von  Aufsichtsbehörden.  Für  einige  der  wichtigsten
Wasserstraßen  bestehen  besondere  vertragsmäßige  Vereinbarungen  der
Uferstaaten,  nämlich  für  Rhein,  Elbe  und  Weser,  sowie  für  die
Donau  ?).

5.  Endlich  ist  das  Reich  befugt  zur  Herstellung  von  Land-  und
Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesverteidigung  und  des  allgemeinen
  Verkehrs.  Reichsverf.  Art.  4,  Ziff.  8.  Hiervon  hat  das  Reich  Gebrauch
  gemacht  durch  Herstellung  des  Nordostseekanals?).
und  in  den  kaiserl.  Verordnungen  vom  29.  Dezember  1881  (Reichsgesetzbl.  S.  275)
und  vom  1.  Juni  1886  (Reichsgesetzbl.  S.  179).

1)  Man  kann  jedoch  hierher  rechnen  die  Vorschriften  derGewerbeordnung
8  16  ff.  über  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  und  den  Vertrag  zwischen  Deutschland,
  den  Niederlanden  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei
  im  Stromgebiete  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885  (Reichsgesetzbl.  1886,
S.  192  ff).  Auch  hat  der  Bundesrat  durch  einen  Beschluß  von  1901  dem  Reichsgesundheitsrat
  eine  vermittelnde  Tätigkeit,  das  Recht  zu  gutachtlichen  Vorschlägen
  und  zur  Ausgleichung  von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Staaten,
denen  eine  Wasserstraße  gemeinsam  ist,  zugewiesen  zur  Verhütung  drohender  Mißstände
  oder  zur  Verbesserung  vorhandener  Zustände  hinsichtlich  der  Gesundheitsund
  Veterinärpolizei.

2)  Vgl.  Otto  Mayer  Art.  „Binnenschiffahrt*  in  v.  Stengels  Wörterbuch  I,
S.  215.  Ueber  die  Rechtsverhältnisse  am  Rhein  gibt  vollständigen  Aufschluß  das
vom  Zentralbureau  für  Meteorologie  und  Hydrographie  im  Großherzogtum  Baden
herausgegebene  vortreffliche  Werk  „Der  Rheinstrom  und  seine  wichtigsten  Nebenflüsse“,
  Berlin  1889,  S.  276  ff.  u.  327  ff.  Vgl.  auch  v.  Völderndorffin  Hirths  Annalen
  1890,  S.  855  ff.

3)  Reichsgesetz  vom  16.  März  1886  (Reichsgesetzbl.  S.  58)  und  Verordnung  vom
17.  Juli  1886  (daselbst  S.  233).