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Bundes-Gesetzblatt
des deutschen Bundes.
No. 6.
(Nr. 612.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1871., betreffend die Erhöhung des auf
Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870. durch eine Anleihe zu beschaffenden
Betrages von 80 auf 105 Millionen Thaler.
Durch Meine Erlasse vom 24. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. S. 505.) und vom
2. Oktober v. J. (Bundesgesetzbl. S. 545.) habe Ich bestimmt, daß auf Grund
des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der
Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ein Betrag von
achtzig Millionen Thaler durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe beschafft werde.
Auf Ihren Bericht vom 27. Januar d. J. genehmige Ich die Erhöhung dieses
Betrages von achtzig Millionen Thaler auf Einhundertfünf Millionen Thaler.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Preu-
ßische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Hauptquartier Versailles, den 27. Januar 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Bundeskanzler.
Bundes- Gesetzbl. 1871. 8 (Nr. 613.)
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1871.