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Reichs-Gesetzblatt.
47.
Nr.744.) Gesetz betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes. Vom 11. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
· F. 1.
Sobald der preußische Staatsschatz aufgehoben ist, soll aus der von
Frankreich zu entrichtenden Kriegsentschädigung der Betrag von Vierzig Millionen
Thalern zur Bildung eines in gemünztem Gelde verwahrlich niederzulegenden
Reichskriegsschatzes verwendet werden. 1
Ueber denselben kann zu Ausgaben nur für Zwecke der Mobtkmachung
und nur mittelst Kaiserlicher Anordnung unter vorgängig oder nachträglich ein-
zuholender Zustimmung des. Bundesrathes und des Reichstages verfügt werden.
6. 2.
Bei eingetretener Verminderung des Bestandes von Vierzig Millionen
7 ist, bis zur Wiederherstellung desselben, der Reichskriegsschatz durch Zu-
ührung
1) der aus andern als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugs-
quellen fließenden Einnahmen des Reichs und
2) im Uebrigen nach der darüber durch den Reichshaushalts-=Etat zu tref-
fenden Bestimmung zu ergänzen.
S. 3.
Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes wird dem Reichskanzler über-
tragen) welcher dieselbe nach den darüber mit Zustimmung des Bundesrathes
ergehenden Anordnungen des Kaisers unter Kontrole der Reichsschulden=Kom-
mission zu führen hat.
Die Reichsschulden=Kommission erhält von dem Reichskanzler alljährlich
eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes und außerdem in
kürzester Frist Mittheilung von allen in Ansehung desselben ergehenden Anord-
nungen und vorkommenden Veränderungen. Sie hat die Befugniß, sich von
Reichs=Gesetzbl. 1871. 72 dem
Ausgegeben zu Berlin den 7. Dezember 1871.