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Reichsgoldmünzen, welche das vorgedachte Passirgewicht nicht erreichen und
an Jahlungsstatt von den Reichs=, Staats=, Provinzial- oder Kommunalkassen,
sowie von Geld= und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind,
dürfen von den gedachten Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden.
Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben in Folge längerer Cirku-
lation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben, daß sie das Passir-
gewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs zum Einschmelzen ein-
gezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des
Reichs und der Bundesstaaten stets voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie
ausgegeben sind, angenommen werden.
S. 10.
Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz eingeführten
Goldmünzen, sowie von groben Silbermünzen, mit Ausnahme von Denkmünzen,
findet bis auf Weiteres nicht statt.
11. —
Die zur Zeit umlaufenden Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten sind
von Reichs wegen und auf Kosten des Reichs nach Maßgabe der Ausprägung
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Der Reichskanzler wird ermächtigt, in gleicher Weise die Einziehung der
bisherigen groben Silbermünzen der deutschen Bundesstaaten anzuordnen und
die zu diesem Behufe erforderlichen Mittel aus den bereitesten Beständen der
Reichskasse zu entnehmen.
Ueber die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ist dem Reichs-
tage alljährlich in seiner ersten ordentlichen Session Rechenschaft zu geben.
8. 12.
Es sollen Gewichtsstücke zur Eichung und Stempelung zugelassen werden,
welche das Normalgewicht und das Passirgewicht der nach Maßgabe dieses Ge—
setzes auszumünzenden Goldmünzen, sowie eines Vielfachen derselben angeben.
Für die Eichung und Stempelung dieser Gewichtsstücke sind die Bestimmungen
der Artikel 10. und 18. der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868.
(Bundesgesetzbl. S. 473.) maßgebend.
6S. 13.
Im Gebiet des Königreichs Bayern kann im Bedürfnißfall eine Unter-
theilung des Pfnnigs in zwei Halb=Pfennige stattfinden.
, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Färst v. Bismarck.
——
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers.
Berlin, gebrückt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).