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S. 17.
Im ersten Rayon ist
A. unzulässig:
1) Alles, was im zweiten Rayon unzulässig ist; massive Fundamente dürfen
jedoch das umliegende Terrain nicht über 15 Centimeter überragen;
2) Wohngebäude jeder Art;
3) Baulichkeiten von anderen Materialien, als von Holz oder einer nach
dem Urtheil der Militairbehörde leicht zerstörbaren Eisenkonstruktion;
Keller= oder mit dem Grund und Boden fest zusammenhängende
Feuerungsanlagen) Baulichkeiten von größerer Höhe, als 7 Meter bis
zur Dachfirst; andere Bedachungsmaterialien, als Holz, Stroh, Rohr,
Dachpappe, Dachfilz, Zink oder Schiefer;
4) die Aufstellung von Lokomobilen in fester Verbindung mit Baulich-
keiten, oder auf Terrain, aus welchem dieselben nicht sofort entfernt
werden können;
5) Denkmäler von Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 Centi=
meter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere Breite
aben, als 30 Centimeter;
6) Einhegungen durch Neuanlage von lebendigen Hecken;
B. nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig:
1) die Anlage von Beerdigungsplätzen;
2) die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 50 Centimetern Höhe,
sowie von Denkmälern aus Stein oder Eisen, welche in den mehr als
50 Centimeter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere
Slere haben, als 15 Centimeter für Stein, bezüglich 2 Centimeter für
isen;
3) die Anlage hölzerner Windmühlen;
die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Entfernung
von den Festungswerken 300 Meter oder mehr beträgt;
4) alle vorstehend nicht als unzulässig bezeichneten Baulichkeiten; beweg-
liche Feuerungsanlagen; hölzerne und eiserne Einfriedigungen, letztere,
wenn sie ohne Schwierigkeit beseitigt werden können) Brunnen.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es sich um
wohnliche Einrichtungen irgend einer Art handelt. Jedoch darf bei
nachgewiesener Nothwendigkeit der Anwesenheit eines Wächters die
Aufstellung einer mit einem transportabeln eisernen Ofen versehenen
Wächterhütte auf je einem Grundstück nicht verweigert werden, sofern
dieselbe im Grundflächenmaß 20 Quadratmeter nicht überschreitet, mit
anderen Baulichkeiten nicht in Verbindung gesetzt ist, und der Ofen mit
blecherner Rauchröhre versehen ist.
S. 18.
Das Alignement der im ersten und zweiten Rayon und einfachen Zwischen-
rayon zu errichtenden Gebäude in Beziehung auf die Festungswerke, insofern
dasselbe nicht von der Richtung vorhandener öffentlicher Wege oder Straßen ab-
hängig ist, unterliegt der Genehmigung der Kommandantur. *
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