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und deren Organe befugt, in den Stunden von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr
Nachmittags den Zutritt zu allen Privat= und öffentlichen Grundstücken in den
Rayons zu verlangen.
Die Organe der Kommandantur sind die Ingenieur=Offiziere vom Platz,
Posten=Offiziere und Wallmeister.
Alljährlich einmal erfolgt eine allgemeine Revision der Bauten und An-
lagen in allen Rayons durch die Kommandantur oder ihre Organe unter Zu-
ziehung der Ortspolizeibehörde und des Gemeindevorstandes.
g. 34.
Für die in Folge dieses Gesetzes eintretenden Beschränkungen in der Be—
nutzung des innerhalb der Rayons belegenen Grundeigenthums leistet das Reich
Entschaͤdigung.
Entschädigung wird von Seiten des Reichs nicht gewährt:
1) für Beschränkungen jeder Art, welchen das Grundeigenthum innerhalb
der bisherigen Rayons der bereits bestehenden Festungen nach der seit-
herigen Gesetzgebung unterworfen war, und auch nach dem gegenwärtigen
Gesetz unterworfen bleibt;
2) für Beschränkungen der im Eigenthum des Reichs oder eines Bundes-
staats befindlichen Grundstücke und für Beschränkungen in Betreff der
Anlagen auf Beerdigungsplätzen;
3) für die Verpflichtung zur Duldung der Rayonsteine;
4) für die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Rayonbeschränkungen,
wenn nicht durch dieselben eine Entschädigung ausdrücklich zugesichert ist.
g. 35.
Die Entschädigung besteht im Ersatz derjenigen Verminderung des Werthes
des Grundstücks,) welche für den Besitzer dadurch entsteht, daß das Grundstück
fortan Beschränkungen in der Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unter.
worfen war.
Bei der Feststellung des bisherigen Werthes darf die Zeit nach der im
Reichsgesetzblatt erfolgten Bekanntmachung des Reichskanzlers, daß die Neube-
festigung des Platzes oder die Erweiterung der schon bestehenden Festungsanlage
oder deren Rayons in Aussicht genommen ist, nicht berücksichtigt werden.
Steht das von der Beschränkung betroffene Grundstück mit anderem Grund-
besitz desselben Besitzers dergestalt in Zusammenhang, daß die Beschränkung des
ersteren auch auf den Werth des letzteren Einfluß übt, so ist der verminderte
Werth des gesammten Grundbesitzes der Berechnung zu Grunde zu legen.
S. 36.
Die Entschädigung wird in Rente gewährt; falls jedoch die Werthver-
minderung mindestens ein Drittel des bisherigen Werthes beträgt, nach der Wahl
des Besitzers entweder in Kapital, oder in Rente.
Wird die Entschädigung in Kapital geleistet, so besteht sie in Zahlung der-
jenigen Summe, um welche sich der Werth des Grundstücks vermindert hat, nebst
fünf Prozent Zinsen von dem Tage der Absteckung der Rayonlinien.
Reichs=Gesetzbl. 1871. 81 Wird