Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Beitrag  zum  Pensionsfonds  nach  dem  vollen  Satze,  oder,  in  Gemäsheic  §  48  des  Seaatsdienergesetzes,
  nur  zur  Hälfte  zu  entrichten  sei,  ingleichen  die  der  betreffenden  Recepturbehörde
  erwa  sonst  noch  erforderlichen  Notizen  zu  enthalten.

Sie  sind  in  tabellarischer  Form,  nach  dem  Schema  C  einzurichten,  von  der  Dienst-—
  und  resp.  Anstellungsbehoͤrde  gehoͤrig  zu  vollziehen  und  der  betreffenden  Casse  laͤngstens
bis  zum  15  Juli  jeden  Jahres  zuzustellen.

§  5.  Hierbei  gelren  insbesondre  folgende  Grundsätze:

a.)  Es  bewendet  dabei,  daß  neue  Gehalte  und  Gehaltszulagen,  selbst  wenn  sie  bereits
vom  Monat  Januar  anheben,  in  dem  Jahre,  in  welchem  sie  dem  einmonatlichen
Abzuge  unterliegen,  zum  Jahresbeitrage  nicht  beizuziehen  sind.

b.)  Bei  denjenigen  Dienern,  welche  vor  oder  erst  mit  dem  Erhebungsmonate  (August)
  in  Wartegeld  oder  Pension  versetzt  worden  sind,  ist  der  in  gedachtem  Monat
  fällige  Jahresbeitrag  nicht  nach  der  Summe  des  am  Schlusse  des  abgewichenen
  Jahres  bezogenen  reinen  Diensteinkommens,  sondern  lediglich  nach  dem  Betrage
  des  Wartegelds  oder  der  Pension  zu  berechnen,  solchenfalls  aber  bei  dem
Pensionszahlamte  unmirtelbar  einzuziehen.

Jc.)  Har  ein  Diener  den  Erhebungsmonar  selbst  nicht  erlebt,  und  ist  darum,  oder  aus
einem  andern  Grunde,  in  diesem  Monate  der  bisherige  Dienstgenuß  desselben  wieder
  in  Wegfall  gelangt,  so  ist  davon  der  Jahresbeitrag  für  den  Pensionsfonds
überhaupt  nicht  zu  erheben.

d.)  Sollte  nach  der  Zeit  der-  Anfertigung  der  §  3  und  4  vorgeschriebenen  offtciellen
Uebersichten  und  bis  mit  Eintritt  des  Erhebungsmonars  (August)  mit  den  betreffenden
  Individuen  eine  solche  Veränderung  vorgehen,  daß,  in  deren  Folge,  entweder
  der  Jahresbeitrag  bei  der  mic  der  Gehalesverausgabung  beauftragten  Casse
gänzlich  in  Wegfall  kommt,  oder,  anstatt  der  bisherigen  Abentrichtung  zur  Hälftee,
nach  §  3  der  Verordnung  vom  17  Juli  1835,  bereits  von  und  mie  dem  gedachten
  Erhebungsmonate  ab  die  volle  Beitragsverbindlichkeit  eintrict,  so  har  darüber
  durch  die  Dienst=  und  resp.  Anstellungsbehörde  eine  nacherägliche  Mittheilung
an  die  betreffende  Casse  zu  erfolgen,  damit  selbige  im  erstern  Falle  mie  Innebehalcung
  des  Beitrags  anstehen,  im  letztern  hingegen  das  zu  wenig  Enrrichtete  nacherheben
  könne.

e.)  Etwanige  erst  nach  Ablauf  des  Erhebungsmonars  in  Wirkung  trekende  Veränderungen
  hingegen  bleiben  auf  die  Einrechnung  der  Jahresbeiträge  für  das  instehende
Jahr  ohne  Einfluß.