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len und zugleich im Amtsblatt eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu machen,
innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorstaͤnden
und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius
angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsaͤtze
der Katastrirung gerichtet werden koͤnnen, sind vom Kommissarius unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen
Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind hinsichtlich
der Grenzen des Inundationsgebiels und der sonstigen Vermessungen ein
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich
der Bonität zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiren wegen
der Ueberschwemmungs-Verhältise ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden
kann.
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem
Resultat der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich der Beschwerdeführer
einerseits und der Deichamts -Deputirte andererseits, bekannt gemacht;
sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Bewenden
und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die
Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten
zulässig.
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung
auszufertigen und dem Oeichamte zuzustellen.
Die Kosten der Aufstellung des Katasters find rücksichtlich der Vermessungen
von den Deichgenossen der betreffenden Feldmarken, im übrigen vom
gesammten Deichverbande aufzubringen.
g. 6.
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird fuͤr jetzt auf jaͤhrlich Einen .
für je zwölf Metzen Reinertrag festgesetzt, und die Höhe des anzusammelnden Reservefonds
auf Eintausend Rlhlr. bestimmt.
S. 7.
Die Zahl der Repräsemanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf
sechs festgesetzt.
K. 8.
— Behufs der Wahl der Repräsentanken der Deichgenossen im Deichamte
arigele wird die zum Deichverbande gehörende Niederung in fünf Bezirke eingetheilt.
amte. Der