Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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len  und  zugleich  im  Amtsblatt  eine  vierwoͤchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,
innerhalb  welcher  das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorstaͤnden
  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Kommissarius
  angebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  obigen  Grundsaͤtze
der  Katastrirung  gerichtet  werden  koͤnnen,  sind  vom  Kommissarius  unter  Zuziehung
  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen
  Sachverständigen  zu  untersuchen.  Diese  Sachverständigen  sind  hinsichtlich
  der  Grenzen  des  Inundationsgebiels  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein
vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich
der  Bonität  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiren  wegen
der  Ueberschwemmungs-Verhältise  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden
  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.  Mit  dem
Resultat  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  namlich  der  Beschwerdeführer
  einerseits  und  der  Deichamts  -Deputirte  andererseits,  bekannt  gemacht;
sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden
  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.
Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.
  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
auszufertigen  und  dem  Oeichamte  zuzustellen.

Die  Kosten  der  Aufstellung  des  Katasters  find  rücksichtlich  der  Vermessungen
  von  den  Deichgenossen  der  betreffenden  Feldmarken,  im  übrigen  vom
gesammten  Deichverbande  aufzubringen.

g.  6.

Der  gewoͤhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  fuͤr  jetzt  auf  jaͤhrlich  Einen  .
für  je  zwölf  Metzen  Reinertrag  festgesetzt,  und  die  Höhe  des  anzusammelnden  Reservefonds
  auf  Eintausend  Rlhlr.  bestimmt.

S.  7.

Die  Zahl  der  Repräsemanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
sechs  festgesetzt.

K.  8.

—  Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanken  der  Deichgenossen  im  Deichamte
arigele  wird  die  zum  Deichverbande  gehörende  Niederung  in  fünf  Bezirke  eingetheilt.

amte.  Der